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Transparenz und Informationsfreiheit

Blick von der Binnenalster auf die Wasserfront mit dem Hamburger Rathaus Hamburg Medienserver | Joerg Modrow

Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) ist die Grundlage für den voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen, die bei öffentlichen Stellen Hamburgs vorhanden sind. Das Gesetz ist ein Meilenstein für die Entwicklung der Transparenz in Deutschland und hat seit seinem Erlass 2012 nichts von seiner Leuchtturmfunktion eingebüßt.

Veröffentlichungspflicht

Die Veröffentlichungspflicht ist nach § 2 Abs. 8 HmbTG die Pflicht, aktiv Informationen in das Informationsregister einzupflegen. Diese Pflicht betrifft die in § 3 abschließend aufgezählten Informationen. Behörden müssen (und dürfen!) nicht alles, was ihnen vorliegt, veröffentlichen. Die veröffentlichten Informationen finden Sie hier: https://transparenz.hamburg.de/

Folgende Informationen und Informationsarten sind veröffentlichungspflichtig:

  • Vorblatt und Entscheidungssatz von beschlossenen Senatsdrucksachen,
  • Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft,
  • in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,
  • Verträge der Daseinsvorsorge,
  • Haushalts-, Stellen-, Wirtschafts-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
  • Verwaltungsvorschriften,
  • Ergebnisse der Landesstatistik und Tätigkeitsberichte,
  • Gutachten und Studien, soweit sie von der Behörde in Auftrag gegeben wurden,
  • Geodaten,
  • Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb einer im Einzelfall erfolgenden Überwachungstätigkeit durchgeführt werden,
  • das Baumkataster,
  • öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne und das Landschaftsprogramm,
  • die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide, 
  • Subventions- und Zuwendungsvergaben,
  • die wesentlichen Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für die Leitungsebene.

Auf die Veröffentlichung dieser Informationen hat Jede:r einen Anspruch. Sie können also von den zuständigen Stellen die Veröffentlichung von Informationen im Transparenzportal verlangen, wenn diese nicht erfolgt sind. Bei einer dauerhaften Weigerung können Sie auch selbst auf die Veröffentlichung klagen.

Auskunftsanspruch

Die Auskunftspflicht ist gem. § 2 Abs. 7 HmbTG die Pflicht, Informationen auf Antrag herauszugeben. Im Gegensatz zur Veröffentlichungspflicht, umfasst der Auskunftsanspruch alle amtlichen Informationen, die bei Behörden vorhanden sind. Diese Informationen sind im Gesetz nicht abschließend aufgezählt. Für die Auskunftspflicht ist nur erforderlich, dass es sich um eine amtliche Information handelt, also nicht um private Informationen von Amtsträgern (wie z.B. Geburtstagslisten, Urlaubspostkarten o.ä.). Darüber hinaus ist es egal, von welcher Stelle die Informationen stammen (also auch von privaten Stellen oder öffentlichen Stellen des Bundes oder anderer Länder), solange sie bei einer hamburgischen Stelle vorhanden sind, die informationspflichtig ist.

Informationspflichtige Stellen

Die Informationspflicht trifft alle Stellen der Kernverwaltung (also die Fachbehörden sowie die Bezirksämter, der Rechnungshof und der HmbBfDI), sowie die sogenannte mittelbare Staatsverwaltung (Körperschaften wie die zum Beispiel die Kammern und das UKE, sowie Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts wie zum Beispiel die Museen, die Friedhöfe, fördern & wohnen). Ferner hat Hamburg in seinem Gesetz auch private Unternehmen einbezogen soweit diese öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle der FHH unterliegen. Dies sind zum Beispiel die Hamburger Hochbahn AG und die Elbphilharmonie GmbH sowie die Töchterunternehmen des UKE). 

Sofern Sie von einer dieser Stellen Informationen begehren, müssen Sie sich direkt an diese Stelle wenden und von dieser die Herausgabe der Information beantragen. Je genauer Sie die Information beschreiben und umreißen können, welche Art von Inhalt(en) Sie erwarten desto schneller und günstiger bekommen Sie die Informationen.

Ablauf eines Verfahrens

Wenn Sie den Zugang zu Informationen begehren, müssen Sie sich direkt an die Stelle wenden, die über die Information begehrt. 

Die Webseite „Frag den Staat“ enthält dafür praktische Vorlagen sowie die Kontaktadressen aller auskunftspflichtigen Stellen. Sie erreichen die Seite hier: https://fragdenstaat.de/ 

Kosten

Für Auskunftsanträge entstehen grundsätzlich Kosten, die in Form von Gebühren geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Veröffentlichung. Wenn Sie Informationen suchen, die veröffentlicht werden müssten, ist es vorzugswürdig, von der informationspflichtigen Stelle die Veröffentlichung im Transparenzportal zu verlangen, anstatt der Herausgabe, da Sie dafür nicht zahlen müssen. 

Die Höhe der Gebühren wird nur durch einen Rahmen vorgegeben, der von 30 bis 500 Euro reicht. Sie können vorab fragen, welche Gebühren ungefähr auf Sie zukommen werden. Die Behörden bemühen sich in aller Regel um eine seriöse Schätzung, die aber nicht verbindlich ist. Je genauer Sie die Informationen beschreiben und ihren erwarteten Inhalt umreißen können, desto niedriger sind die zu erwartenden Gebühren. Die auskunftspflichtigen Stellen beraten Sie dabei. 

Ihr Kontakt zu uns

Sie benötigen Unterstützung bei Ihrem Transparenzanliegen? 

Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail.

Anrufung des HmbBfDI

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihrem Auskunftsbegehren nicht hinreichend nachgekommen wurde, können Sie sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an uns wenden. Sie erreichen uns vorzugsweise über diese Mailadresse: transparenzgesetz(at)datenschutz.hamburg.de. Hierüber können Sie auch den Zugang zu Informationen des HmbBfDI beantragen.

Wir können die Stellen nicht selbst zur Auskunft verpflichten, wir sind aber Fachleute auf dem Gebiet der Informationsfreiheit. Wir prüfen Ihre Ansprüche und beraten Sie bei deren Durchsetzung. Wir nehmen selbst Kontakt zur informationspflichtigen Stelle auf (egal ob Verwaltung oder Unternehmen) und weisen auf eventuelle Gesetzesverstöße hin. Wir beraten Sie im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Widerspruchs. Unsere Hilfe ist stets kostenfrei, ohne jede Ausnahme.

Bitte beachten Sie, dass die Anrufung des HmbBfDI nicht die gesetzlichen Fristen hemmt. Wenn Sie also eine abschlägige Antwort mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekommen, gelten die dort laufenden Fristen. Wenn Sie nicht rechtzeitig einen Rechtsbehelf (je nach Verfahrensstand: Widerspruch oder Klage) ergreifen, kann die Ablehnung rechtskräftig werden und eine weitere Überprüfung durch uns ist nicht mehr sinnvoll, durch das Verwaltungsgericht nicht mal mehr möglich.

Wussten Sie schon?

Das HmbTG gilt nicht für Bundesbehörden, auch wenn diese in Hamburg ansässig sind wie zum Beispiel das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder der Zoll. Für diese gilt das IFG des Bundes, für die Aufsicht ist der Bundebeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. 

Die Jobcenter und Arbeitsagenturen unterfallen als Mischverwaltung ebenfalls dem Bundesrecht (also IFG des Bundes, Aufsicht beim BfDI). 

Der NDR ist eine Mehrländerbehörde auf die das HmbTG ebenfalls keine Anwendung findet. Er ist nach § 47 NDR-Staatsvertrag auskunftspflichtig. Bei Beschwerden können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des NDR wenden.