Beschäftigtendatenschutz
Ihr Recht: Schutz der Privatsphäre am Arbeitsplatz
Ihr Arbeitgeber darf Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich nur insoweit verarbeiten, wie es für die Begründung, Durchführung und Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Hier muss das Interesse des Arbeitgebers, seinen Betrieb effizient zu organisieren, abgewogen werden mit dem Interesse der Mitarbeitenden, zum Beispiel vor einem besonderen Überwachungsdruck oder der Offenlegung sensibler Informationen geschützt zu werden. Auch Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können Datenverarbeitungen rechtfertigen.
Hier einige Anhaltspunkte zu Ihrem Recht:
- Als Mitarbeitende haben Sie dem Arbeitgeber gegenüber ein Recht auf Auskunft sowie unter Umständen auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten.
- Sie können zum Beispiel Einsicht in Ihre Personalakte nehmen.
- Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Ihre Daten grundsätzlich gelöscht werden, soweit der Arbeitgeber keine Gründe hat, sie vorübergehend weiter zu speichern.
- Das gilt auch für Bewerbungsunterlagen. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung darf ein Unternehmen Ihre Unterlagen nicht archivieren, um Sie z.B. über künftige Vakanzen informieren zu können.