Das Verbraucherinformationsgesetz
Geschichte des Verbraucherinformationsgesetzes
Als Reaktion auf verschiedene Skandale hat der Bund 2007 das Verbraucherinformationsgesetz erlassen, das 2008 in Kraft trat (VIG). Das VIG gewährt einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu behördlichen Informationen über Erzeugnisse nach dem Lebensmittel- und Futtergesetzbuch, sowie Verbraucherprodukte. Im Zuge der Evaluation im Jahr 2012 und aufgrund von erneuten Dioxin-Skandalen zum Jahreswechsel 2010/2011 wurde das Gesetz überarbeitet und gilt nun auch für Non-Food-Produkte.
Als spezielles Bundesrecht ist es auch durch die Länder anzuwenden, die lediglich Ausführungsbestimmungen zum Gesetz erlassen dürfen. Dies hat Hamburg durch das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz getan (HmbAGVIG). Dieses regelt lediglich die Anwendbarkeit auf hamburgische Stellen (§ 1) und die Zuständigkeit des HmbBfDI für die Aufsicht (§ 2).
Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) regelt den Zugang zu sogenannten Verbraucherinformationen, d.h. Informationen über Beschaffenheit, Herstellungsprozesse, Herkunft oder Risiken von Lebensmitteln, Futtermitteln, Kosmetika und allen weiteren Produkten, die von Verbraucher:innen genutzt werden könnten. Diese können auf der Grundlage des VIG bei den zuständigen Überwachungsbehörden abgefragt werden. Das VIG ist ein Bundesgesetz, es ist nach dem Ausführungsgesetz für das Verbraucherinformationsgesetz (HmbAGVIG) aber auf hamburgische Behörden anwendbar.
Auskunftsanspruch
Wenn Sie Auskunft nach dem VIG beantragen möchten, müssen Sie einen Antrag an die zuständige Überwachungsbehörde stellen. Das geht schriftlich, per E-Mail oder Fax oder auch mündlich. Der Antrag soll im Regelfall Ihren Namen und Anschrift enthalten. Nur in Ausnahmefällen müssen anonyme Anträge bearbeitet werden.
Informationspflichtige Stellen
Auskunftspflichtig sind alle hamburgischen Behörden, die Produkte überwachen (z.B. Veterinärämter oder Überwachungsbehörden nach den Produktsicherheitsgesetz). Unzuständige Behörden leiten den Antrag selbständig an die zuständigen Stellen weiter.
Ablauf eines Verfahrens
Der Informationszugangsantrag ist grundsätzlich binnen eines Monats zu bearbeiten. Die Frist kann auf zwei Monate verlängert werden, wenn Dritte beteiligt werden müssen. Das können z.B. Unternehmen sein, die die Produkte herstellen, zu denen Sie Auskunft beantragen, oder Betreiber eines Restaurants, auf das sich die von Ihnen gewünschten Informationen beziehen. Auf Antrag erhalten Dritte Name und Anschrift der antragstellenden Person. Antragstellende können grundsätzlich wählen, ob sie Auskunft erhalten möchten, in der Behörde die Akte einsehen oder sich Kopien zuschicken lassen möchten.
Kosten
Für den Zugang zu Verbraucherinformationen werden keine Gebühren erhoben, wenn ein Verwaltungsaufwand im Gegenwert von weniger als 250 Euro besteht. Darüber hinaus werden Gebühren je nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung erhoben (§ 6 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz i.V.m. Ziff. 1.3.3 Anhang).
Anrufung des HmbBfDI
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Behörde Ihren Antrag nach VIG nicht korrekt bearbeitet hat, können Sie sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an uns wenden. Wir prüfen Ihre Ansprüche und beraten Sie bei deren Durchsetzung. Wir nehmen selbst Kontakt zur informationspflichtigen Stelle auf und weisen auf eventuelle Gesetzesverstöße hin. Wir können andere Behörden nicht zur Auskunft verpflichten, beraten Sie aber im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Widerspruchs. Unsere Hilfe ist stets kostenfrei.