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Umweltinformationsfreiheit

Im Vordergrund eine grüne Wiese, dahinter die Außenalster mit dem Hamburger Fernsehturm im Hintergrund Hamburg Medienserver | Andreas Vallbracht

Geschichte der Umweltinformationsfreiheit

Mit dem Recht der Umweltinformation hat die EG echte Pionierarbeit geleistet. Bereits 1990 erließ sie die Umweltinformations-Richtlinie (RL 90/313/EWG). Diese sah eine Pflicht für alle Mitgliedsstaaten vor, den freien Zugang zu Umweltinformationen durch nationales Recht zu gewährleisten. Aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung kann die EU keine allgemeinen Vorgaben machen, sondern ist auf die Sektoren begrenzt, in denen ihr eine Kompetenz zusteht, hier also das Umweltrecht. Da das Bestehen eines voraussetzungslosen Informationsanspruchs damit davon abhing, ob die begehrten Informationen „Umweltinformationen“ sind, wurde der Begriff insbesondere vom EuGH stets weit ausgelegt. Deutschland setzte die Richtlinie 1994 durch den Erlass des UIG um. Die Länder folgten dem, da sie ebenfalls durch die Richtlinie verpflichtet waren.

Durch ein 1998 im dänischen Aarhus abgeschlossenes völkerrechtliches Abkommen (Aarhus-Konvention), wurde die Umweltinformationsrichtlinie nachträglich völkerrechtlich geadelt. Sie machte aber auch eine überarbeitete Umweltinformationsrichtlinie erforderlich. Diese erließ der europäische Normgeber 2003 (RL 2003/4/EG). In der Folge änderte der Bundesgesetzgeber das UIG mit Wirkung zu 2005 (UIG 2004).

Das Recht der Umweltinformation ist ein wichtiger Taktgeber für die Entwicklung der gesamten Informationsfreiheit. Sie muss auch in den Ländern umgesetzt werden, die sich bis heute dem Erlass eines allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzes verweigern (Bayern, Niedersachsen) und ist durchgehend Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidung gegen Bundes- und Länderbehörden.

Umweltinformationen in Hamburg

Hamburg hat von Beginn an keine eigene Vollregelung erlassen. Das HmbUIG ist sehr kurz und begnügt sich mit einem Verweis auf die Bundesregelung, einigen Hamburgensien und der Schaffung der Zuständigkeit des HmbBfDI für das HmbUIG.

Zugang zu Umweltinformationen

Seit 2003 gilt die europäische Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG). In der Folge änderte der Bundesgesetzgeber das UIG mit Wirkung zum Jahr 2005 (UIG 2004), auf das § 1 Abs. 2 HmbUIG verweist (HmbUIG). In Hamburg gelten damit im Wesentlichen die Regelungen des Bundesrechts.

Auskunftsanspruch

Sie haben einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um ein freundliches Entgegenkommen der auskunftspflichtigen Stelle. Sollte man Ihnen Auskünfte verweigern, obwohl ein Anspruch besteht, können Sie Ihren Anspruch auf dem Klageweg geltend machen.

Die Auskunftspflicht trifft alle Stellen der Kernverwaltung (also die Fachbehörden sowie die Bezirksämter, der Rechnungshof und der HmbBfDI), sowie die sogenannte mittelbare Staatsverwaltung (Körperschaften wie die zum Beispiel die Kammern und das UKE, sowie Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts wie zum Beispiel die Museen, die Friedhöfe, fördern & wohnen). Ferner hat Hamburg in seinem Gesetz auch private Unternehmen einbezogen soweit diese öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle der FHH unterliegen. Dies sind zum Beispiel die Hamburger Hochbahn AG und die Elbphilharmonie GmbH sowie die Töchterunternehmen des UKE). Anders als beim HmbTG ist beim Umweltinformationsrecht auch das Landesamt für Verfassungsschutz nicht ausgenommen, das HmbUIG findet also volle Anwendung.

Sofern Sie von einer dieser Stellen Informationen begehren, müssen Sie sich direkt an diese Stelle wenden und von dieser die Herausgabe der Information beantragen. Je genauer Sie die Information beschreiben und umreißen können, welche Art von Inhalt(en) Sie erwarten desto schneller und günstiger bekommen Sie die Informationen.

Umweltinformationen

Der Anspruch nach dem UIG/HmbUIG geht weit, betrifft aber nur „Umweltinformationen“. Deshalb ist die Frage, ob es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handelt nicht selten strittig. 

Das Gesetz definiert in § 2 Abs. 3 UIG „Umweltinformationen“ als alle Daten über

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
  4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten verwendet werden, und
  6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

Es erschließt sich auf den ersten Blick, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Umweltinformation“ weit verstanden wissen wollte. Darüber hinaus hat der EuGH den Begriff selbst extensiv ausgelegt und die deutsche Rechtsprechung folgt ihm. 

Folgende Beispiele sind als „Umweltinformationen“ anerkannt:

  • Baugenehmigungen sind grds. Umweltinformationen (BayVGH, Urt. v. 20.12.2022 – 5 B 22.1532)
  • Informationen zum Roh- und Trinkwasser (VG Cottbus BeckRS 2019, 472 Rn. 34)
  • Testergebnisse über die Belastung von Mineralwasser (VG Magdeburg BeckRS 2008, 32720)
  • Lage eines Grundstücks in einer Wasserschutzzone (OVG NRW BeckRS 2011, 56581)
  • Angaben zum Aussehen und der Gestaltung der Landschaft und der Veränderungen des Landschaftsbildes (VG Frankfurt a. M. NVwZ 2011, 1344)
  • Belastung von Grundstücken mit Kampfmitteln (VG Berlin BeckRS 2018, 47092 Rn. 16)
  • Verunreinigung von Flächen mit gentechnisch veränderten Organismen (VG Schleswig NVwZ-RR 2010, 348 (349))
  • Angaben über Abfälle, Radioaktivität, Energie und Lärm
  • Genehmigungs- oder Überwachungsmaßnahmen nach dem Immissionsschutz-, dem Abfall-, Wasser- oder Naturschutzrecht (Nds. OVG NVwZ 1998, 654)
  • Gewährung von Agrarsubventionen (OVG NRW BeckRS 2011, 48165)
  • Politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Vereinbarungen, Pläne und Programme (OVG NRW NVwZ-RR 2017, 525 (526 Rn. 33 f.))
  • Informationen zum „Atomausstieg“ (VG Berlin ZUR 2014, 433 (434))
  • Fluglärmstudien (HessVGH, ZUR 2020, 422)
  • CO2-Abgaswerte für die Typengenehmigung von Kfz (OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2019, 1372 ff.)
  • Kosten/Nutzen- oder sonstige wirtschaftliche Analysen zu umweltrelevanten Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2017 –7 C 31.15)
  • Bescheide über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen (BVerwG, NVwZ 2010, 189)
  • Unterlagen zur Planung und zum Bau von Schienenwegen (BVerwG, NVwZ 2017, 1775 ff.)
  • Kommunikationsstrategie der DB AG zu Stuttgart 21 (BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28.17)
  • Genehmigung einer Tierhaltungsanlage (OVG NRW, Beschl. v. 13.3.2019 – 15 A 769/18)
  • Verkehrsuntersuchungen für die Planung des Neubaus einer Bundesstraße (SächsOVG, Urt. 6.12.2016 – 4 A 342/14)

Diese Aufzählung ist keineswegs abschließend. Sie soll nur einen Eindruck davon vermitteln wie weit der Begriff der Umweltinformation zu verstehen ist. Er betrifft ohne Weiteres auch Informationen bei denen der Umweltbezug nicht auf den ersten Blick zu erkennen ist.

Ablauf eines Verfahrens

Wenn Sie den Zugang zu Informationen begehren, müssen Sie sich direkt an die Stelle wenden, die über die Information verfügt. 

Die Webseite „Frag den Staat“ enthält dafür praktische Vorlagen sowie die Kontaktadressen aller auskunftspflichtigen Stellen. Sie erreichen die Seite hier: https://fragdenstaat.de/ 

Für Ansprüche gegen auskunftspflichtige Unternehmen bestehen in § 2 HmbUIG Sonderregelungen, die im Wesentlichen den Ablauf bei einem Antrag gegenüber der Verwaltung nachbilden. So ist im Falle einer Ablehnung die Entscheidung des Unternehmens vom Unternehmen selbst noch einmal zu überprüfen, was dem Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht entspricht.

Kosten

Für Auskunftsanträge entstehen grundsätzlich Kosten, die in Form von Gebühren geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Veröffentlichung. Wenn Sie Informationen suchen, die veröffentlicht werden müssten, ist es vorzugswürdig, von der informationspflichtigen Stelle die Veröffentlichung im Transparenzportal zu verlangen, anstatt der Herausgabe, da Sie dafür nicht zahlen müssen. 

Die Höhe der Gebühren wird nur durch einen Rahmen vorgegeben, der von 30 bis 500 Euro reicht. Sie können vorab fragen, welche Gebühren ungefähr auf Sie zukommen werden. Die Behörden bemühen sich in aller Regel um eine seriöse Schätzung, die aber nicht verbindlich ist. Je genauer Sie die Informationen beschreiben und ihren erwarteten Inhalt umreißen können, desto niedriger sind die zu erwartenden Gebühren. Die auskunftspflichtigen Stellen beraten Sie dabei. 

Unternehmen, die nach dem HmbUIG auskunftspflichtig sind, können durch eine Regelung in § 3 HmbUIG ebenfalls Kosten geltend machen, die in der Höhe den Verwaltungsgebühren entsprechen.

Anrufung des HmbBfDI

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihrem Auskunftsbegehren nicht hinreichend nachgekommen wurde, können Sie sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an uns wenden. Sie erreichen uns vorzugsweise über diese Mailadresse: transparenzgesetz(at)datenschutz.hamburg.de. Hierüber können Sie auch den Zugang zu Informationen des HmbBfDI beantragen.

Wir können die Stellen nicht selbst zur Auskunft verpflichten, wir sind aber Fachleute auf dem Gebiet der Informationsfreiheit. Wir prüfen Ihre Ansprüche und beraten Sie bei deren Durchsetzung. Wir nehmen selbst Kontakt zur informationspflichtigen Stelle auf (egal ob Verwaltung oder Unternehmen) und weisen auf eventuelle Gesetzesverstöße hin. Wir beraten Sie im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Widerspruchs. Unsere Hilfe ist stets kostenfrei, ohne jede Ausnahme.

Bitte beachten Sie, dass die Anrufung des HmbBfDI nicht die gesetzlichen Fristen hemmt. Wenn Sie also eine abschlägige Antwort mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekommen, gelten die dort laufenden Fristen. Wenn Sie nicht rechtzeitig einen Rechtsbehelf (je nach Verfahrensstand: Widerspruch oder Klage) ergreifen, kann die Ablehnung rechtskräftig werden und eine weitere Überprüfung durch uns ist nicht mehr sinnvoll, durch das Verwaltungsgericht nicht mal mehr möglich.

Wussten Sie schon?

Das Umweltinformationsrecht nimmt als Unionsrecht keine Rücksicht auf Besonderheiten der mitgliedsstaatlichen Organisation. Die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie ist überall sicherzustellen. Das HmbUIG gilt nicht für Bundesbehörden, auch wenn diese in Hamburg ansässig sind wie zum Beispiel das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder den Zoll. Für diese gilt das UIG des Bundes, für die Aufsicht ist der Bundebeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig[SCD1] .

Der NDR ist eine Mehrländerbehörde auf die das HmbUIG mangels Geltungsanordnung im NDR-Staatsvertrag nicht anwendbar ist. Da die Umsetzungsfrist für die europäische Umweltinformationsrichtlinie längst abgelaufen ist, findet sie direkte Anwendung. Wenn Sie gegenüber dem NDR Zugang zu Umweltinformationen begehren, können Sie sich direkt auf die Umweltinformationsrichtlinie berufen.