Allgemeine Informationen zur Informationsfreiheit
Deutschland im internationalen Vergleich
Deutschland hat eine vergleichsweise junge Geschichte im Hinblick auf den voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen. Während es in Skandinavien zum Teil bereits seit Jahrhunderten derartige Ansprüche von Bürger:innen gegen den Staat existieren, hielt Deutschland vergleichsweise lange an der Tradition des Amtsgeheimnisses fest.
Seit 1992 gibt es in der brandenburgischen Verfassung ein Grundrecht auf Aktenzugang und dort seit 1998 auch das erste deutsche Gesetz über den voraussetzungslosen Zugang zu allgemeinen Informationen.
Es dauerte bis 2005 bis der Bundesgesetzgeber nachzog und fraktionsübergreifend das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) für den Bund beschloss.
Informationsfreiheit in Hamburg
Zusammen mit anderen Bundesländern erließ Hamburg 2006 das erste Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG-2006). Dieses bestand aus einem Verweis auf die Bundesregelungen, die für anwendbar erklärt wurden. Es wurde allerdings – anders als im Bund – kein Informationsfreiheitsbeauftragter installiert und das Gesetz fand allgemein wenig Beachtung.
2009 wurde dann in Hamburg die erste Vollregelung erlassen (HmbIFG-2009). Dieses orientierte sich stark an dem Gesetz aus Schleswig-Holstein und sah auch vor, dass der Hamburgische Datenschutzbeauftragte zum Informationsfreiheitsbeauftragten wurde. Dies war die Geburtsstunde für den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Damit gab es erstmals eine Stelle, die sowohl Beschwerden von Bürger:innen nachging als auch anlassunabhängig prüfen konnte - ein wichtiger Schritt für die Durchsetzung der Informationsfreiheit in der Praxis.
Das Hamburgische Transparenzgesetz
Der nächste Schritt war dann der Erlass des Hamburgischen Transparenzgesetzes. In der Folge von Verzögerungen und massiven Kostensteigerungen beim Bau der Elbphilharmonie wurde der Ruf nach deutlich mehr Transparenz staatlichen Handelns in Hamburg immer lauter. Eine Bürgerinitiative sammelte in kurzer Zeit deutlich mehr als die erforderlichen Unterschriften für einen Volksentscheid zu einem Gesetzeserlasse und konnte so sämtliche in der Bürgerschaft vertretenen Parteien davon überzeugen, das Hamburgische Transparenzgesetz zu erlassen (HmbTG Bü.-Drs. 20/4466).
Das Gesetz führte neben der Pflicht zur Auskunft auf Antrag auch eine antragsunabhängige Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter Informationsgegenstände ein. Dies war für Deutschland eine fast revolutionäre Neuerung. Bis heute setzt Hamburg damit den Maßstab für ein modernes Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland. Hamburgischer Sachverstand ist heute nahezu überall gefragt, wo andere Länder darüber nachdenken, ein ähnliches Gesetz zu erlassen.
Der Erfolg des Hamburgischen Transparenzgesetz liegt auch darin begründet, dass der Senat die Aufgaben von Anfang an sehr ernst nahm. Das Gesetz wurde der Verwaltung nicht einfach zugesandt mit der Erwartung, dies alles fristgerecht umzusetzen. Vielmehr installierte der Senat ein Umsetzungsprojekt, das sich der Einrichtung und dem Betrieb des Transparenzportals aus rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht annahm. Das Ergebnis war ein erfolgreich abgeschlossenes IT-Projekt innerhalb des vorgegebenen Zeit- und Kostenrahmens.
Im Jahr 2017 wurde die gesetzlich vorgesehene Evaluation de HmbTG durchgeführt (Evaluationsbericht). Die darin enthaltenen Anregungen wurden vom Gesetzgeber aufgegriffen und das Gesetz wurde 2020 reformiert. Der ursprüngliche Anspruch des Gesetzes wurde behutsam weiterentwickelt, insbesondere wurden dem HmbBfDI die Zuständigkeiten für das HmbUIG und das VIG übertragen. Zusammen mit der Verfassungsänderung im Frühjahr 2021, die staatliche Transparenz in Art. 56 HVerf als Verfassungsziel definiert hat, ist Hamburg legislativ sehr gut aufgestellt für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.