Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat eine Beanstandung gegenüber der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft (HHLA) ausgesprochen. Er reagiert damit auf die im Rahmen eines Auskunftsersuchens erfolgte grundsätzliche Weigerung der HHLA, gegenüber den Hamburger Bürger:innen ihre gesetzlichen Informationspflichten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) zu erfüllen.
Die HHLA begründet ihre Verweigerungshaltung damit, dass sie als Aktiengesellschaft rein privatwirtschaftlich handele. Sie erfülle keine öffentlichen Aufgaben.
Damit verletzt die HHLA ihre gesetzliche Informationspflicht. Mit dem Betrieb des Container-Umschlags im Hamburger Hafen erfüllt die HHLA eine öffentliche Aufgabe. Das ergibt sich bereits aus der Präambel der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) sowie der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg): Die Hafenentwicklung ist ein zentraler Teil der öffentlichen Aufgaben, die der Hamburger Hafen dem Gemeinwesen als Welthafenstadt nach der Präambel seiner Verfassung stellt. Nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg zur Bedeutung von Container-Terminals für den Hamburger Hafen wird deren Ausbau und Betrieb der „Basisfunktion“ des Hamburger Hafens zugeordnet und zum „Mittelpunkt der öffentlichen Aufgaben“ der FHH erklärt. Darüber hinaus gehört es zu den Aufgaben der HHLA, das UNESCO-Weltkulturerbe der Speicherstadt und den denkmalgeschützten Hamburger Fischmarkt zu verwalten und zu erhalten. Auch dies dient dem Gemeinwohl.
Nach dem HmbTG hat jede Person einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Unternehmen, die von der FHH kontrolliert werden. Nur soweit diese im Einzelfall keine öffentlichen Aufgaben erfüllen, können öffentliche Unternehmen ihre Auskünfte einschränken. Darüber hinaus können Auskünfte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verweigert werden. Die HHLA, deren Hafensparte zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zu fast 70 Prozent und deren Immobiliensparte zu 100 Prozent von der Freien und Hansestadt Hamburg beherrscht werden, ist der Öffentlichkeit damit nach dem HmbTG rechenschaftspflichtig.
Mit der Beanstandung hat der HmbBfDI die HHLA aufgefordert, ihre Informationspflicht grundsätzlich zu akzeptieren. Sollte die HHLA dem nicht nachkommen, kann der HmbBfDI gegen sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Die Beteiligungsunternehmen der FHH stehen in Fragen der Informationsfreiheit häufig im Fokus des HmbBfDI. Er hat das Instrument der Beanstandung in der Vergangenheit dreimal genutzt, zuletzt gegen die Flughafen Hamburg GmbH, ein ebenfalls von der FHH kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Anders als im Datenschutzrecht kann der HmbBfDI in transparenzrechtlichen Angelegenheiten die informationspflichtigen Stellen nicht durch eine Anordnung zu gesetzeskonformem Verhalten zwingen, sondern das Fehlverhalten lediglich beanstanden.
Der HmbBfDI fordert die Senatsvertreter:innen in den Aufsichtsräten der öffentlichen Unternehmen deshalb auf, darauf hinzuwirken, dass die von der Stadt kontrollierten Unternehmen ihren gesetzlich festgelegten Informationspflichten nachkommen.