Am 9. Juni 2024 finden in Hamburg die Europawahl und die Bezirkswahlen statt. Neben der Wahlbenachrichtigung landet vorab häufig auch Wahlwerbung im Briefkasten. Die Adressdaten dafür stammen aus den Meldebehörden. Doch ist das erlaubt? Muss ich als Adressat:in nicht erst einwilligen, bevor meine Anschrift weitergegeben werden darf?
Wahlwerbung: Die Ausnahme von der Regel
Das Melderegister darf Adressen für Werbezwecke nur mit Einwilligung der betroffenen Person an Privatpersonen und Firmen weitergeben. Bei politischen Parteien ist die Rechtslage jedoch eine andere: Weil politische Parteien ein Pfeiler des demokratischen Gefüges bilden, was auch im Grundgesetz verankert ist, werden sie privilegiert behandelt. So sieht Paragraph 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vor, dass die Meldebehörden Adressdaten von Bürger:innen an Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen weitergeben dürfen; und zwar sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung.
Kann man widersprechen?
Wer keine Wahlwerbung möchte, muss daher selbst aktiv werden und beim Meldeamt Widerspruch gegen die Weitergabe der eigenen Anschrift erheben. Die Meldebehörden selbst sind verpflichtet, über das Widerspruchsrecht bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Wie kann der Widerspruch ausgeübt werden?
Der Widerspruch bedarf keiner Begründung und ist an keine bestimmte Form gebunden. Er ist kostenlos, gilt für alle zukünftigen Wahlen und muss nicht erneuert werden.
Welche Daten erhalten die Parteien und was dürfen sie damit machen?
Die Meldebehörden dürfen nur Adressen von wahlberechtigten Bürger:innen weitergeben. Die Parteien müssen bei der Abfrage von Adressen altersmäßig eingrenzen, wessen Anschriften sie haben möchten, also zum Beispiel alle Erstwählenden oder alle Wähler:innen ab dem 65. Lebensjahr. Von diesem Personenkreis dürfen dann Vor- und Nachname sowie die derzeitige Anschrift weitergegeben werden. Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, werden nicht übermittelt. Die Parteien dürfen die Melderegisterdaten nur zum Zweck der Werbung für die anstehende Wahl verwenden. Spätestens einen Monat nach der Wahl müssen sie die Daten wieder löschen