Aktuelle Post der Krankenkassen zur Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Elektronische Patientenakte (ePA)
Bei der elektronischen Patientenakte (ePA) handelt es sich um eine von der versicherten Person selbst geführte Akte, auf die in deren Behandlung eingebundene Ärzt:innen über die elektronische Gesundheitskarte grundsätzlich Zugriff erhalten. Wichtige medizinische Daten können dort, unabhängig von der jeweiligen Einrichtung, abgelegt werden. Die ePA ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Behandlungsdokumentation.
Aktuell erhalten gesetzlich Krankenversicherte Post zur Einführung der elektronischen Patientenakte. Hintergrund ist das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG). Kernelement jenes Gesetzes ist die elektronische Patientenakte (ePA) für alle. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen sie ihren Versicherten beginnend ab dem 15. Januar 2025 bereitstellen, wenn nicht nach Erhalt einer vorherigen Information der Einführung widersprochen wurde (sogenanntes Opt-out-Verfahren).
Diese Informationsphase läuft derzeit. Wie die Information der Versicherten inhaltlich auszusehen hat, ergibt sich grundsätzlich aus § 343 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V). Danach müssen die Krankenkassen neben Informationen unter anderem zum individuellen Nutzen und Mehrwert oder zu den relevanten Umständen der Datenverarbeitung für die Einführung der ePA auch Informationen zur Verfügung stellen über
„die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Nutzung der elektronischen Patientenakte durch Versicherte ab Vollendung des 15. Lebensjahres, insbesondere über das Recht, der Bereitstellung zu widersprechen …“ (§ 343 Abs. 1a Nr. 5a SGB V).
Der Widerspruch kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegenüber der Krankenkasse der oder des Versicherten erfolgen – über die ePA-App, dafür von den Krankenkassen eingerichtete Online-Formulare, per Post oder auch in einer Filiale der Krankenkasse vor Ort. Genaueres dazu, wie der Widerspruch im konkreten Fall ausgeübt werden kann, sollte sich ebenfalls aus den Informationsschreiben der Krankenkasse ergeben.
Die jetzt getroffene Entscheidung lässt sich im Nachhinein ändern. Widersprechen Versicherte jetzt, können sie zu einem späteren Zeitpunkt die Einrichtung der elektronischen Patientenakte beantragen (§ 343 Abs. 1a Nr. 5b SGB V). Verzichten sie jetzt auf einen Widerspruch, wird die elektronische Patientenakte zunächst für sie eingerichtet. Die Versicherten können aber zu einem späteren Zeitpunkt ihre Daten in der ePA teilweise oder vollständig löschen lassen.
Es handelt sich derzeit um einen Vorabwiderspruch, in dem nur ein Nein zum kompletten System möglich ist. Differenziertere Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, wenn die elektronische Akte zur Verfügung steht, also der Bereitstellung nicht widersprochen wurde. Dazu wird gehören, die eigenen Daten teilweise oder vollständig zu löschen, Dokumente in der ePA für Leistungserbringer:innen zu verbergen, Zugriffe zu erteilen und oder (auch zeitlich) zu beschränken sowie der Befüllung mit bestimmten Dokumenten gegenüber Ärzt:innen zu widersprechen. Ebenso kann der Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken widersprochen werden. Auch über diese möglichen späteren Detaileinstellungen muss die jeweilige Krankenkasse bereits jetzt informieren.