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DSK-Entschließung zum Einsatz von Gesichtserkennungssystemen

Überwachungskamera, vor der verschiedene Icons schwebenAdobeStock

Fuchs: KI-VO setzt enge Grenzen

Die technischen Möglichkeiten der automatisierten Gesichtserkennung scheinen für deutsche Sicherheitsbehörden immer attraktiver zu werden. Sicherheitsbehörden, die bereits entsprechende Technologien nutzen, stützen sich dabei auf unspezifische Rechtsgrundlagen. 

Zudem gibt es politische Initiativen, den Einsatz von Gesichtserkennungssystemen in verschiedenen Bereichen zu ermöglichen. Auf Bundesebene wird derzeit ein Gesetzentwurf zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung diskutiert, zu dem die Bundesbeauftragte für Datenschutz, Prof. Specht-Riemenschneider, bereits kritisch  Stellung genommen hat. Im Hinblick auf den dort geregelten Einsatz automatisierter Gesichtserkennung bemängelt sie unscharfe Tatbestandsmerkmale und die Möglichkeit erheblicher Eingriffe in die Rechte unbeteiligter Personen.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) weist in ihrer Entschließung vom 20. September 2024 darauf hin, dass der Einsatz automatisierter Gesichtserkennung, insbesondere im öffentlichen Raum, einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstellt. Die Analyse von Gesichtsmerkmalen im öffentlichen Raum dürfte ganz überwiegend anlasslos unbeteiligte Personen treffen. Aus dieser Streubreite der Maßnahme folgt ein intensiver Grundrechtseingriff, der nicht zuletzt auch Eingriffe in die Verhaltensfreiheit von Bürger:innen nach sich ziehen kann.

Angesichts der Tragweite dieser Technologie ist eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und Bürgerrechten dringend erforderlich. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Thomas Fuchs, unterstützt die DSK-Entschließung ausdrücklich:

„Wenn automatisierte Gesichtserkennung zum Einsatz kommt, ist eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich, die den strengen Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung über Künstliche Intelligenz, und des deutschen Grundgesetzes entsprechen muss. Solche Maßnahmen dürfen nur zur Wahrung wichtiger Rechtsgüter eingesetzt werden. Insbesondere der Grundrechtsschutz von unbeteiligten Personen ist durch die geplanten Rechtsänderungen nicht vollumfänglich gewährleistet.“