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Datenschutzrechtliche Grundlagen einer Bezahlkarte für Asylbewerber:innen

Detail einer Hand vor einem Laptop, die eine Bezahlkarte hält.Joshua_Woroniecki@Pixabay

Position des HmbBfDI veröffentlicht

Als erstes Bundesland hat Hamburg am 15. Februar die SocialCard für Asylbewerber:innen in der Hansestadt flächendeckend eingeführt. Im Rahmen des Einführungsprozesses wurden die grundlegenden datenschutzrechtlichen Fragen mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) abgestimmt.

Am 31. Januar 2024 hatten sich 14 von 16 Bundesländern auf ein gemeinsames Vergabeverfahren für eine Bezahlkarte verständigt, mit der künftig ein Teil der Asylbewerberleistungen als Guthaben auf eine Karte ausgezahlt werden soll.

Datenschutzrechtlicher Hintergrund

Wenn eine Bezahlkarte eingesetzt wird, entstehen zwangsläufig Datenverarbeitungsvorgänge. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gilt für deutsche und ausländische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Europäischen Union aufhalten, gleichermaßen. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, wie es für die Einrichtung einer individuellen SocialCard nötig ist, darf dies nicht ohne Rechtsgrundlage geschehen.

Im Ergebnis ist die SocialCard in der jetzt in Hamburg eingeführten Ausgestaltung datenschutzrechtlich vertretbar. Weitere eingriffsintensive Maßnahmen, wie insbesondere der behördliche Einblick in das Kontoguthaben, sind ohne eigene gesetzliche Regelung nicht möglich. Bei der Schaffung solcher Regelungen sind verfassungsrechtliche Grenzen zu beachten.

Auch mit Blick auf die bundesweite Debatte veröffentlicht der HmbBfDI seine Position zur Frage der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage in Bezug auf Bezahlkarten für den Erhalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).