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Gerichtsverfahren zu Videmo 360 vom OVG Hamburg eingestellt

Straßenkreuzung mit Blick auf die Davidwache in St. PauliMedienserver Hamburg | Konstantin Beck

Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg das Verfahren über den Einsatz einer Software zur automatisierten Gesichtserkennung durch die Polizei Hamburg eingestellt. Grundlage der Entscheidung ist, dass die Polizei Hamburg - der Anordnung des HmbBfDI entsprechend - die Daten während des laufenden Gerichtsverfahrens gelöscht hatte. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (LINK) - wonach die vom HmbBfDI erlassene Löschungsanordnung aufgehoben wurde - ist damit wirkungslos. 

Das OVG Hamburg hatte lediglich über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen hat das OVG die Kosten der Behörde für Inneres und Sport auferlegt (BIS), da diese nach Ansicht des Gerichts bei der Durchführung des noch anhängigen Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Eine sowohl vom HmbBfDI als auch des hamburgischen Senats erhoffte inhaltliche Überprüfung der ursprünglichen Anordnung des HmbBfDI (LINK) durch das OVG Hamburg erfolgte nicht. 

Hintergrund des Verfahrens war der Einsatz einer Software zur automatisierten Gesichtserkennung. Für ihren Einsatz durch die Polizei Hamburg wurde eine sog. Template-Datenbank mit einem wachsenden Umfang von anfänglich 17 Terabyte angelegt. In diese Datenbank sind die von Bürger:innen bei der Polizei hochgeladene private Aufnahmen, polizeieigenes Videoüberwachungsmaterial sowie Material aus öffentlichen Verkehrsmitteln und aus den Medien (insgesamt ca. 32.000 Video- und Bilddateien) eingeflossen. Der HmbBfDI war der Ansicht, dass für den Einsatz der Software keine hinreichende Rechtsgrundlage bestand. Aus diesem Grund hat der HmbBfDI gegenüber der Polizei die Löschung dieser Template-Datenbank, d.h. einer Datenbank, die sämtliche Gesichter des Videoüberwachungsmaterials in mathematische Modelle umgerechnet enthält, angeordnet. Die Behörde für Inneres und Sport als Aufsichtsbehörde der Polizei Hamburg und Adressat des Bescheides hatte hiergegen Klage erhoben und war damit vor dem VG Hamburg zunächst erfolgreich. Nach Beantragung der Zulassung der Berufung durch den HmbBfDI löschte die Polizei die Template-Datenbank. Dies geschah nach Angaben der Polizei aus Gründen der Erforderlichkeit, da die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Ausschreitungen abgeschlossen waren. Anfang 2023 ließ das OVG Hamburg die Berufung des HmbBfDI zu. Aufgrund der zwischenzeitlichen Löschung war der Rechtsstreit zu dem Zeitpunkt allerdings als erledigt zu erklären.

Die von der BIS nunmehr begehrte Feststellungsklage, ob die damalige Anordnung des HmbBfDI ursprünglich rechtswidrig gewesen war, war nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung des HmbBfDI um eine Einzelfallentscheidung handelte und die für derartige Klage benötigte Wiederholungsgefahr für das Gericht nicht erkennbar war.