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Informationen zum Mikrozensus

Eine belebte Fußgängerzone in der kalten JahreszeitBild von Moerschy auf Pexels

... in diesen Tagen findet der Mikrozensus statt und Ihr Haushalt wurde ausgewählt!

So oder so ähnlich beginnt das Schreiben des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein, das Sie vielleicht vor einigen Tagen in Ihrem Briefkasten gefunden haben.

Obwohl der Mikrozensus bereits seit 1957 durchgeführt wird, zeigt die Erfahrung, dass diese Ankündigung immer wieder Fragen aufwirft, mit denen sich die Betroffenen an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden. 

Zur Vereinfachung haben wir die häufigsten Fragen im Folgenden einmal aufgelistet und für Sie beantwortet. Aktuelle Muster der Fragebögen und Ankündigungsschreiben, sowie Informationen zu den Unterrichtungen zu den Fragebögen finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein.

FAQ Mikrozensus

Warum wurde gerade ich ausgewählt?

Reiner Zufall! Bundesweit wird etwa 1% der Bevölkerung zur ihren Arbeits- und Lebensbedingungen befragt. Nach einem statistisch-mathematischen Verfahren werden in Hamburg Auswahlbezirke gebildet aus denen Adressen in die Stichprobe gezogen werden. Die Haushalte dieser Adressen werden dann befragt und Sie sind zufällig dabei.

Kann ich die Teilnahme am Mikrozensus verweigern?

Ein klares Nein! Der Gesetzgeber hat für den Mikrozensus eine Auskunftspflicht angeordnet. Wenn Sie zur Teilnahme am Mikrozensus ausgewählt wurden, dann sind Sie zur Auskunft über Ihren Haushalt verpflichtet (das schließt die Auskunft über Minderjährige oder Haushaltsmitglieder, die die Auskunft z.B. aufgrund einer Behinderung nicht selbst geben können, mit ein). Wenn Sie Ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkommen, kann das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Zwangs- und Bußgelder verhängen.

Wenn ich einmal ausgewählt wurde, werde ich dann immer wieder befragt?

Pro Auswahlbezirk kann die Erhebung in 5 aufeinander folgenden Jahren bis zu 4 mal durchgeführt werden. Das heißt, wenn Sie einmal ausgewählt wurden, müssen Sie maximal 4 mal an der Befragung teilnehmen.

Muss ich den Erhebungsbeauftragten in die Wohnung lassen?

Nein, das persönliche Interview hat sich zwar bewährt, Sie können aber auch ein telefonisches Interview durchführen lassen oder eine schriftliche Auskunft oder eine Online-Auskunft geben, indem sie den Erhebungsbogen selbst ausfüllen. Wenn Sie den Erhebungsbogen ohne Unterstützung des Erhebungsbeauftragten ausfüllen, müssen Sie ihn innerhalb einer Woche (ausreichend frankiert!) an das Statistische Amt schicken. Außerdem müssen Sie in diesem Fall Ihren Namen und Ihre Adresse auf dem Umschlag vermerken, da der Fragebogen sonst nicht bearbeitetet werden kann (und damit als nicht abgegeben gilt).

Was passiert mit meinen persönlichen Daten?

Statistische Erhebungen trennen immer nach den sogenannten Hilfs- und Erhebungsmerkmalen. Die Erhebungsmerkmale sind die Angaben, um die es bei der Befragung tatsächlich geht. Die Hilfsmerkmale sind die Angaben zu Ihrer Person, die der Durchführung der Erhebung dienen, also z.B. Ihr Name und Ihre Adresse. Wenn Ihr Fragebogen beim Statistischen Amt eingegangen ist, erfolgt zunächst eine sogenannte Plausibilitätsprüfung. Anschließend werden die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen getrennt, d.h. die Auswertung des Fragebogens erfolgt, ohne dass ein Rückschluss auf Ihre Person möglich ist. Nach Abschluss der letzten der aufeinanderfolgenden Erhebungen werden sowohl die Erhebungsunterlagen (die Fragebögen), als auch die Hilfsmerkmale gelöscht.<o:p></o:p>

Allerdings hat der Gesetzgeber auch gestattet, dass das Statistische Amt Ihre Kontaktdaten dazu verwenden kann, um Sie für die Durchführung anderer Erhebungen zu gewinnen. Das geschieht aber nur auf freiwilliger Basis.

Die Mitarbeiter des Statistischen Amtes und die Erhebungsbeauftragten sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Was ist die rechtliche Grundlage für den Mikrozensus?

Der Gesetzgeber hat mit dem Mikrozensusgesetz eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Mikrozensus geschaffen, der auf dieser Grundlage in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz durchgeführt wird.

Durch die Rechtsprechung verschiedener Gerichte zum Mikrozensus wurde bestätigt, dass das Mikrozensusgesetz den vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aufgestellten Anforderungen genügt und die Heranziehung zur Auskunftserteilung daher rechtmäßig ist.

Zu Ihrer weiteren Information finden Sie anliegend die offiziellen Informationsblätter des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Musterfragebögen des aktuellen Mikrozensus.

Weitere Fragen zum Mikrozensus beantwortet Ihnen gerne unsere Mitarbeiterin unter der Telefonnummer 040/42854-4046.

Schriftliche Anfragen senden Sie bitte an E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de.

Weiterführende Dokumente

Mikrozensuskurzinformation, Informationsbroschüre und Mikrozensusgesetz