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Mein Recht auf Auskunft gegenüber der Polizei

Straßenkreuzung mit Blick auf die Davidwache in St. PauliMedienserver Hamburg | Konstantin Beck

Die Polizeibehörden betreiben verschiedene Dateisysteme, die ganz unterschiedlichen Zwecken dienen und können auf weitere Systeme zugreifen, die sich nicht selbst betreiben. Personenbezogene Daten können für die Zwecke der Gefahrenabwehr, der Aufklärung von Straftaten aber auch für die Vorgangsverwaltung – also zu Zwecken der Dokumentation – bei verschiedenen Polizeibehörden des Bundes und der Länder gespeichert sein. Je nach Speicherzweck variieren die Art und Umfang der dort gespeicherten Daten, sowie die Speichervoraussetzungen, die Möglichkeit des Zugriffs und letztlich auch die Löschfristen für Ihre personenbezogenen Daten in diesen Dateisystemen. 


Sie haben das Recht auf Auskunft gegenüber der Polizei über die Daten, die dort zu Ihrer Person gespeichert sind. Das Auskunftsbegehren ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, es ist insbesondere gebührenfrei und formlos möglich.
Im Rahmen des Auskunftsersuchens kann Bestätigung darüber verlangt werden, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Grundsätzlich muss Ihnen zudem Auskunft erteilt werden über den Verarbeitungszweck und die jeweilige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, die Kategorie personenbezogener Daten die verarbeitet werden, die Empfänger gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden/worden, die geplante Dauer der Speicherung sowie  Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung und Löschung, die Herkunft der Daten und das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde.


Bezüglich Ihres Auskunftsbegehrens im Hinblick auf die bei der Polizei Hamburg gespeicherten Daten, wenden Sie sich bitte daher direkt an die

Polizei Hamburg 
Leitungsstab
– Datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen –
Bruno-Georges-Platz 1
22297 Hamburg

E-Mail: Auskunftsersuchen-Datenschutz(at)polizei.hamburg.de

 

Bitte beachten Sie im Rahmen Ihres Auskunftsbegehren Folgendes:

  • Die Polizei Hamburg kann, falls sie Zweifel an der Identität des Antragsstellers hat, zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung Ihrer Identität erforderlich sind (z.B. eine teilweise geschwärzte Kopie Ihres Bundespersonalausweises).
  • Es besteht kein Anspruch auf Kopien oder Herausgabe von Dokumenten und Schriftstücken. Die Form der datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung liegt allerdings im Ermessen der datenverarbeitenden Stelle. Die Auskunft über personenbezogene Daten kann durch zwar Akteneinsicht erfolgen, zwingend vorausgesetzt wird dies jedoch vom Gesetz nicht (vgl. § 69 Abs. 3 PolDVG).
  • Zudem ist in bestimmten Fällen der Auskunftsanspruch gesetzlich eingeschränkt. Eine Auskunft kann dann von der Polizei teilweise oder sogar vollständig verweigert werden, wenn z.B. der Zweck der Maßnahmen (Aufgabenerfüllung) gefährdet werden würde oder eine Auskunft nicht ohne Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person möglich ist.
  • Sollten Sie von der Polizei Hamburg keine oder im nicht gewünschten Umfang Auskunft erhalten, können Sie dagegen Widerspruch einlegen bzw. das zuständige Gericht anrufen. Daneben können Sie sich beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über die Datenverarbeitung bei der Polizei Hamburg beschweren.
  • Bei der Polizei Hamburg erhalten Sie nur Auskunft über die personenbezogenen Daten, die von der Polizei Hamburg auch verarbeitet werden. Sofern Sie also z.B. Auskunft über Daten bei Bundesbehörden, wie dem Bundeskriminalamt (BKA) begehren, müssen Sie sich an diese Stellen wenden. Der HmbBfDI ist zudem nur für die Aufsicht über öffentliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig. Bei Beschwerden über andere – nicht hamburgische – Behörden müssen Sie sich an die/den jeweilige/n Landesbeauftragte/n oder den Bundesbeauftragten für Datenschutz wenden.