Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in vier Urteilen seine Auffassung zur Vorratsdatenspeicherung fortgeschrieben, konkretisiert und zum Teil neu ausgerichtet. Zunächst hält der EuGH an der vorrangigen Geltung des EU-Rechts, konkret der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG), gegenüber nationalem Recht fest. Nationale Regelungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste vorgeben, Verkehrs- oder Standortdaten zu speichern und diese für die Zwecke der nationalen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste weiterzugeben, sind daher an EU-Recht zu messen.