Im Verfahren des Unabhängigen Landeszentrums Datenschutz (ULD) gegen die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein hat gestern der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Yves Bot, seine Schlussanträge vorgelegt. Darin bestätigt er sowohl die Auffassung des ULD über die datenschutzrechtliche Verantwortung von Betreibern von Facebook Fanpages als auch die seit langem durch den HmbBfDI und andere europäische Datenschutzbehörden (Belgien, Frankreich, Spanien, Niederlande) vertretene Rechtsaufassung, dass auf die Aktivitäten von Facebook in den Mitgliedstaaten grundsätzlich das nationale Datenschutzrecht Anwendung findet, obwohl Facebook seine europäische Hauptniederlassung in Irland betreibt. Anknüpfungspunkt für die nationale Aufsicht ist, wie der Generalanwalt ausdrücklich bestätigt, dass Facebook Germany, deren Sitz sich in Hamburg befindet, in Deutschland effektiv und tatsächlich eine Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung ausübt und damit eine Niederlassung betreibt.