Mündliche Verhandlung zum Einsatz von Gesichtserkennungssoftware – Worum es heute geht

Anlässlich der heute vor dem Verwaltungsgericht Hamburg stattfindenden mündlichen Verhandlung über die Klage des Innensenators der Freien und Hansestadt Hamburg gegen die Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, eine biometrische Datenbank zum Abgleich von Bilddaten von Gesichtern zu löschen, gilt es noch einmal, die wesentlichen Fragestellungen in diesem Verfahren zu verdeutlichen.

Worum es heute geht: Dürfen Strafverfolgungsbehörden in Deutschland ohne eine Rechtsgrundlage massenhaft Bilder aus gänzlich unterschiedlichen Quellen von unbeteiligten Menschen sammeln, diese dann zu biometrisch unverwechselbaren Gesichtsprofilen verarbeiten, um sie auf eine unbestimmte Zeit zum Abgleich mit einzelnen Gesichtsprofilen von möglichen Straftätern zu bevorraten und nach Bedarf auszuwerten?

Worum es heute hingegen nicht geht: Es geht nicht um die Frage, ob der Staat künftig Gesichtserkennungssoftware bei der Fahndung nach Tätern und zur Aufklärung von Straftaten nutzen darf. Das ist im Rechtsstaat der Entscheidung des demokratischen Gesetzgebers vorbehalten. Insbesondere geht es nicht darum, die Polizei bei der Fahndung nach Tätern blind zu machen. Die Löschungsanordnung bezieht sich insoweit nur auf die massenhaften biometrischen Gesichtsprofile, die mit Hilfe des Programms VIDEMO erstellt wurden, nicht aber auf das gesammelte Bildmaterial, das den Ausgangspunkt für diese Verarbeitung und für die Fahndungen bildet.

Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Personenfahndungen sind auch vor dem G20-Gipfel ohne die automatische Gesichtserkennung erfolgt. Bilder wurden bislang von Ermittlungsbeamten direkt ausgewertet, ohne dass biometrische Profile erstellt wurden. Die Strafprozessordnung kommt im Wesentlichen noch aus dem 19. Jahrhundert. Viele Vorschriften sind darin bereits an die modernen technischen Mittel, die den Strafverfolgungsbehörden als Eingriffsbefugnisse zur Verfügung stehen, angepasst worden. Eine Fahndung mit biometrischen Templates, Big Data und Künstlicher Intelligenz gehört nicht dazu. Die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob neuartige, die Kriminalistik revolutionierende Technologien, die erheblich in die Grundrechte von völlig unbeteiligten Personen eingreifen, zum Einsatz kommen dürfen, kann im demokratischen Rechtsstaat nicht von Polizei oder den Staatsanwaltschaften ausgehen, sondern muss vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Zum Schutz von Rechten und Freiheiten betroffener Menschen bedarf es hierfür klarer rechtlicher Vorgaben, die einen kontrollierbaren und nachvollziehbaren Einsatz dieses Instruments gewährleisten.“


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