In der gestrigen Senatssitzung wurde das novellierte Hamburgische Transparenzgesetz beschlossen und soll nun in die Bürgerschaft gehen. Trotz begrüßenswerter Änderungen ist der Entwurf des Gesetzes in der Fassung, wie sie nun den Senat verlassen hat, nicht frei von datenschutz- und informationsfreiheitsrechtlichen Bedenken.
Die in dem Entwurf fixierte Einbeziehung der mittelbaren Staatsverwaltung ist konsequent und behebt eine Transparenzlücke, die so offenbar auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit begrüßt zudem ausdrücklich, dass er zukünftig auch im Zuge von Informationszugangsanträgen nach dem Hamburgischen Umweltinformationsgesetz und Verbraucherinformationsgesetz durch Antragsteller eingeschaltet werden kann. Hierdurch wird eine seit Jahren bestehende Forderung der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands nach Harmonisierung der Kompetenzen im Bereich der Informationszugangsregelungen eingelöst.
Ausdrücklich zu bedauern ist jedoch, dass der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz nicht mit den für die Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe unbedingt erforderlichen personellen Ressourcen ausgestattet wird. Auch die im Gesetzgebungsentwurf weiterhin enthaltene Vorlagepflicht, wonach schriftliche Äußerungen hinsichtlich des Hamburgischen Informationsfreiheitsbeauftragten gegenüber der Bürgerschaft gleichzeitig dem Senat vorzulegen sind, widerspricht der landesverfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Zudem verfügt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach wie vor nicht über die erforderlichen aufsichtsbehördlichen Befugnisse ausgestattet, Transparenz staatlichen Handelns gegenüber informationspflichtigen Stellen auf rechtsverbindlichen Wege zugunsten betroffener Bürgerinnen und Bürger durchzusetzen.
Das Gesetz enthält außerdem zahlreiche Inhalte, die die Rolle der Freien und Hansestadt Hamburg als nationalen Vorreiter der Transparenz in Frage stellen. Die Bereichsausnahme des Landesamts für Verfassungsschutz, stellt dieses pauschal von Auskunftsersuchen frei, obwohl durchaus ein erhebliches öffentliches Interesse an Informationen bestehen kann. Gesetze des Bundes und der Länder zeigen, dass sicherheitsrelevante Informationen von Nachrichtendiensten auch ohne Bereichsausnahmen hinreichend geschützt werden können. Gleiches gilt für die weiterhin vorgesehene Ausnahme für den Bereich der Forschung. Einzelfallgerechte Lösungen im Sinne weitgehender Informationsfreiheit lassen sich für diesen Bereich nur durch die gesetzliche Fixierung einer Abwägungsklausel bewerkstelligen.
Die außerdem vorgesehene Offenlegungsbefugnis von Namen und Anschrift der Antragsteller im Falle eines Zugangs zu personenbezogenen Daten, geistigen Eigentum oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen widerspricht dem Gedanken eines voraussetzungslosen Zugangs zu Informationen und damit dem Kern eines modernen Informationsfreiheitsrechts. Zweifel bestehen nicht zuletzt auch an der Europarechtskonformität eines solchen Offenlegungsautomatismus, der informationspflichtige Stellen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten frei von jeglicher Prüfung einer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit durch die informationspflichtigen Stellen verpflichtet.
Hierzu der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Insgesamt weist der Gesetzentwurf zur Änderung des Transparenzgesetzes Licht und Schatten auf. Ein ganz zentraler kritischer Punkt betrifft dabei die Offenlegungsregelung der Anfragenden durch die auskunftspflichtigen Stellen, die sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch informationsfreiheitsrechtlicher Sicht abzulehnen ist. Wenn bei jeder kritischen Anfrage der Name und die Anschrift der Antragsteller mitzuteilen sind, wird eine Aufdeckung von Missständen zum persönlichen Risiko des Anfragenden. Dass über das Transparenzgesetz zu erlangenden Informationen mit den eigenen Daten bezahlt werden müssen, erschwert nicht zuletzt auch die Arbeit von investigativen Journalistinnen und Journalisten. Ich denke, die Regelungen sollten noch einmal einer kritischen Überprüfung unterzogen werden und freue mich auf eine ertragreiche Diskussion in der Bürgerschaft.“
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