EuGH bestätigt gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Einbindung von Fremdinhalten auf Websites

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Fashion ID (C-40/17) bestätigt, dass Betreiber von Websites, die Social Plugins einbinden (in diesem Fall den Facebook Like Button), eine gemeinsame Verantwortlichkeit für die Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten trifft, die beim Seitenaufruf an die Anbieter übermittelt werden. Damit knüpft das Gericht an die Rechtsprechung im Fall der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein an (C-210/16), in der es um eine gemeinsame Verantwortlichkeit für Fanpages bei Facebook ging. Hier wie dort können die Betreiber von Websites sich nicht mehr hinter der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer Plattform wie Facebook verstecken: Sie benötigen für den Einsatz entsprechender Werkzeuge zur Generierung von Reichweite oder zu Werbezwecken eine rechtliche Grundlage. Gleichzeitig haben Sie Informationspflichten gegenüber den Personen, bei denen die Daten erhoben werden. Das Urteil bezieht sich auf die Auslegung der Bestimmungen der früheren Datenschutz-Richtlinie (EG 95/46/EG), gilt jedoch auch für den Anwendungsbereich der neuen DSGVO, die in noch stärkerer Weise den Schutz von Rechten und Freiheiten Betroffener gewährleistet.

Insbesondere kommt als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten von Webseitenbetreibern eine der Datenerhebung und -übermittlung vorgeschaltete Einwilligungslösung in Betracht. Gerade mit Blick auf Seitenbesucher, die selbst gar nicht registrierte Facebook-Nutzer sind und deren Daten anlässlich eines Besuches der Website durch Social Plugins übermittelt werden, dürfte von einem Überwiegen der Grundrechte und Freiheiten der Betroffenen ausgegangen werden, so dass die Rechtfertigung über ein berechtigtes Interesse hier nicht ersichtlich ist.

Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Mit seinem heutigen Urteil bestätigt der EuGH seine konsequente Linie im Bereich des Daten- und Verbraucherschutzes, indem er die Rechtsprechung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit auf eine weitere Fallgruppe ausdehnt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung dürften von großer Tragweite sein. So sind auch andere Methoden des Nutzer-Tracking, bei denen Seitenbetreiber bereitgestellte Analyse-Tools von dritten Anbietern nutzen, an diesen rechtlichen Anforderungen zu messen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Einholung einer informierten Einwilligung durch Seitenbetreiber.“


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