Rechtliche Vorgaben für den Einsatz von Dashcams

Die Verbreitung und Nutzung von sogenannten Dashcams im Straßenverkehr haben in jüngster Zeit deutlich zugenommen. Die Kameras werden von Bürgerinnen und Bürgern in ihren Fahrzeugen eingesetzt, um Unfallhergänge, aber auch andere Situationen wie z.B. Fälle von Nötigung oder Sachbeschädigung am Fahrzeug durch Videomaterial dokumentieren zu können. Die Aufnahmen werden in vielen Fällen als Beweismittel an die Polizei übergeben. Angesichts einer fehlenden einheitlichen bundesweiten datenschutzrechtlichen Vollzugspraxis und offener rechtlicher Fragen besteht Klärungsbedarf. Hinsichtlich der Anforderungen an einen rechtmäßigen Betrieb einer Dashcam arbeiten die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder derzeit an einer entsprechenden Orientierungshilfe. Bis eine endgültige Abstimmung der Aufsichtsbehörden erfolgt ist, sollten beim Einsatz von Dashcams einige grundsätzliche Aspekte beachtet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung des letzten Jahres bestätigt (Urteil vom 15.5.2018, VI ZR 233/17), dass der Betrieb einer Dashcam, die ohne konkreten Anlass permanent den öffentlichen Straßenraum aufzeichnet, gegen geltendes Recht verstößt. Gleichwohl sieht er entsprechende Aufzeichnungen zu Beweiszwecken als zulässig an. Soweit bei dieser Betriebsform nahezu ausnahmslos Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet werden, die zu keinem Zeitpunkt an einem Unfallgeschehen oder einer anderen Gefahrensituation beteiligt sind, ist dies zur Wahrung von Beweissicherungsinteressen der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer nicht erforderlich und schon aus diesem Grund nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung nicht rechtmäßig. Bei einem anlasslosen Dauerbetrieb einer Dashcam überwiegt das Recht der unbeteiligten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Datenschutzaufsichtsbehörden können bei einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung empfindliche Bußgelder verhängen.

Anstelle permanenter anlassloser Dashcam-Aufzeichnungen kommen Kamerasysteme in Betracht, die die erstellten Aufnahmen ständig überschreiben und nur im Falle eines Unfalls durch spezielle Bewegungssensorik eine auf den konkreten Anlass bezogene, dauerhafte Speicherung kurzer Videosequenzen vor und nach einem Unfall ermöglichen. Ein Datenschutz durch Technikgestaltung kann dann durch eine Verpixelung von Personen und durch ein dem Eingriff des Verwenders entzogenes, automatisiertes Löschen gewährleistet werden. Diese sogenannten Crashcams speichern auf diese Weise nicht permanent und anlasslos personenbezogene Daten unbeteiligter Personen und wahren bei entsprechenden datenschutztechnischen Vorkehrungen deren Interesse. Gleichzeitig kann der Fahrzeughalter sich durch den Einsatz der Technologie für einen möglichen Schadensfall schützen.

Hierzu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: “Im Sinne des Datenschutzes sind technische Lösungen zu nutzen, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten wahren, wie es beim Einsatz von nur anlassbezogen speichernden Crashcams der Fall ist. Durchaus legitime Interessen von Fahrzeughaltern müssen insofern nicht zwangsläufig mit dem Datenschutzrecht kollidieren.”


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