Zensus 2022

Zensus 2022

11.05.2022 Zensus-2022

Zum Stichtag 15.05.2022 findet der durch die EU beschlossene und durch Bundes- und Landesgesetz angeordnete Zensus 2022 statt. Dieser wird durch die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder durchgeführt.

Viele Bürgerinnen und Bürger Hamburgs und Schleswig-Holsteins werden daher ab dem 8. Mai vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistikamt Nord) mit der Post eine Aufforderung zur Teilnahme am Zensus 2022 erhalten und sich vielleicht fragen:

  • Was ist ein Zensus?
  • Warum habe ich diesen Brief erhalten, meine Bekannten aber nicht?
  • Um welche personenbezogenen Daten geht es und was passiert mit ihnen?
  • Muss ich Auskunft erteilen?

Antworten auf diese und weitere Fragen sowie Informationen zum Zensus 2022 haben wir hier für Sie bereitgestellt.

Derzeit gehen beim HmbBfDI viele Anrufe mit allgemeinen Fragen zum Zensus aus ganz Deutschland ein. Wir möchten Betroffene aus Hamburg und Schleswig-Holstein bitten, sich bei datenschutzrechtlichen Fragen und Beschwerden zunächst direkt an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein zu wenden (z.B. via E-Mail oder Telefon: 040 / 8516 3444). Eine Übersicht der Kontaktdaten aller weiteren statistischen Ämter finden Sie hier.

Letzter Stand: 11. Mai 2022

Allgemeine Informationen zum Zensus 2022

Nach geltendem EU-Recht muss seit 2011 in jedem Mitgliedstaat alle 10 Jahre eine Zählung der Bevölkerung (Zensus) durchgeführt werden. Da die letzte Volkszählung in Deutschland im Jahr 2011 stattfand, war die aktuelle Zählung zunächst für 2021 vorgesehen. Bedingt durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie musste der Zensus in Deutschland allerdings auf das Jahr 2022 verschoben werden.

Im Unterschied zur traditionellen Volkszählung (zuletzt 1987 auf dem früheren Bundesgebiet und 1981 in der ehemaligen DDR durchgeführt), bei der alle erwachsenen Personen unmittelbar befragt wurden, wurden schon für den Zensus 2011 in großem Umfang bestehende Datenbestände der staatlichen Verwaltung (Register) als Basisinformation genutzt. Dieses Grundprinzip einer registergestützten Zählung wird für den Zensus 2022 beibehalten. So wird im Rahmen der Haushaltebefragung bundesweit eine Stichprobe von ca. 10-12% der Bevölkerung direkt befragt werden. Daneben werden in der grundsätzlich online oder schriftlich durchgeführten Gebäude- und Wohnungserhebung sämtliche Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigten befragt.

Der Zensus soll verlässliche Bevölkerungszahlen für die Gemeinden, die Bundesländer und für Deutschland insgesamt liefern. Daneben werden auch Daten etwa zum Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Ausbildung und Berufstätigkeit sowie zur Wohn- und Wohnraumsituation erhoben. Diese Informationen sollen als Entscheidungshilfe in der Politik und der Gesellschaft dienen.

Stichtag für den Zensus 2022 ist der 15. Mai 2022. An diesem Tag beginnen die Befragungen.

Der Zensus wird vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder vorbereitet und durchgeführt. Für die Durchführung der Haushaltsstichprobe und die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen (z.B. Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnheime etc.) können die Länder Erhebungsstellen bei den Kommunen einrichten. Für die Erhebungen in Hamburg und Schleswig-Holstein ist das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistikamt Nord) zuständig.

Personen, die in den Melderegistern mit einer Auskunftssperre versehen sind, werden im Rahmen des Zensus 2022 weder kenntlich gemacht noch gesondert behandelt. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder einschließlich der eingesetzten Erhebungsbeauftragten haben keine Kenntnis vom Eintrag einer Auskunftssperre, weil diese Information nicht von den Meldebehörden übermittelt wird. Sofern Personen mit Auskunftssperre in die Haushaltsstichprobe gelangen, erfolgt die Befragung wie in allen anderen Fällen auch durch schriftliche Ankündigung, gegebenenfalls eine Terminabstimmung sowie eine anschließende Befragung mit der Möglichkeit, den Fragebogen selbst oder online auszufüllen.

Der Zensus wurde durch die europäische Verordnung Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen vom 9. Juli 2008 für die Staaten der Europäischen Union angeordnet. Wie der Zensus durchgeführt wird, ist im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geregelt.

Bei der Durchführung des Zensus werden personenbezogene Daten in großem Umfang verarbeitet, daher muss das gesamte Verfahren so gestaltet werden, dass für die betroffenen Personen nachvollziehbar ist, wer welche Daten von wem erhebt und wie er sie verarbeitet. Also kurz: Wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Die Einhaltung des Gebots der Transparenz bei staatlichen Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt insbesondere dann, wenn wie beim registergestützten Zensus, die benötigten Informationen überwiegend nicht mehr unmittelbar bei den betroffenen Personen, erhoben werden. Ein solches Vorgehen muss daher durch entsprechende Rechtsgrundlagen legitimiert werden.

Die Rechtsgrundlage für den Zensus 2022 und seine Vorbereitung bilden in Deutschland hauptsächlich das Zensusvorbereitungsgesetz 2022 ZensVorbG 2022 und das Zensusgesetz 2022 ZensG 2022 sowie die Statistikgesetze des Bundes (BStatG) und der Länder. Hinzu kommen in den einzelnen Bundesländern gesetzliche Regelungen zur Ausführung des Zensus. In Hamburg das [Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022[ (https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ZensG2021AGHAV1P1) und in Schleswig-Holstein das Zensusausführungsgesetz 2022. Im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 werden vor allem die technischen und organisatorischen Vorbereitungen des Zensus durch das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter definiert und legitimiert. Das Zensusgesetz 2022 regelt insbesondere den konkreten Umfang und die Einzelheiten der Erhebungen und der Verwertung der Ergebnisse sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.

Danach umfassen die Erhebungen insbesondere:

  • Datenbestände der Meldebehörden
  • eine Gebäude- und Wohnungszählung bei Eigentümerinnen und Eigentümern, sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten und Verwaltungen
  • eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
  • die Erfassung der an Anschriften mit Sonderbereichen (Gemeinschaftsunterkünfte wie Pflege- und Altenheime sowie Wohnheime wie z.B. Studierendenwohnheime) wohnenden Personen.

Informationen zur Datenauskunft

Ja, der Gesetzgeber hat in § 23 des Zensusgesetzes 2022 für alle Datenerhebungen des Zensus 2022 die Auskunftsverpflichtung festgelegt.

Wer eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann von den Statistikämtern mit einer Geldbuße belegt werden § 23 BstatG. Außerdem kann im Fall einer Auskunftsverweigerung die Auskunftserteilung von den Statistischen Ämtern im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. In diesem Fall werden so lange Zwangsgelder festgesetzt, bis die Auskunft erteilt wurde.

Mehrfachbefragungen sind möglich. Sollten Sie beispielsweise im Besitz eines Hauses oder einer Wohnung sein, können Sie während des Zensus 2022 zwei Mal befragt werden. Das geschieht zum Beispiel, wenn Ihre Anschrift auch für die Haushaltebefragung ausgewählt wurde. In diesem Fall sind sowohl für die Gebäude- und Wohnungszählung, als auch für die Haushaltebefragung Angaben zu machen.

Bei der Gebäude- und Wohnungszählung sind Eigentümer:innen bzw. Verwalter:innen aller Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen auskunftspflichtig. Gemäß § 24 Absatz 1 ZensG 2022 zählen auch sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte zum Kreis der auskunftspflichtigen Personen. Es liegt im Ermessen des zuständigen Statistischen Landesamtes, ob Eigentümer:innen oder eine Verwaltung für eine Gebäudeanschrift angeschrieben werden. Alle angeschriebenen Personen sind zur Auskunft verpflichtet.

Ja, nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 ZensG 2022 sind für jede Wohnung im Gebäude die Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Personen, die am 15. Mai 2022 in der Wohnung wohnen, anzugeben. Weiterhin sind Auskünfte über Dritte zu erteilen, wenn die angeschriebene Person nicht mehr auskunftspflichtig ist, zum Beispiel, weil das Wohnobjekt inzwischen veräußert wurde. Nach § 24 Abs. 3 ZensG 2022 sind in diesem Fall Angaben zu Namen und Anschrift des neuen Eigentümers oder der neuen Eigentümerin zu erteilen.

Bei den Bewohnernamen handelt es sich um Hilfsmerkmale, die der statistischen Generierung von Haushalten dienen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht werden. Die Namen und Anzahl der Bewohner je Wohnung werden benötigt, um Personen ihren Wohnhaushalten maschinell zuzuordnen (sogenannte Haushaltegenerierung). Die Statistikämter wollen aus dem Ergebnis der Haushaltegenerierung zum Beispiel ableiten, wie viel Wohnfläche eine Person oder auch eine mehrköpfige Familie im Durchschnitt zur Verfügung hat. Sobald die Haushaltegenerierung abgeschlossen ist, werden die Daten frühestmöglich, spätestens aber vier Jahre nach dem Zensusstichtag, gelöscht.

Als Mieter:in sind Sie im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 nicht zu einer Auskunft verpflichtet. Wenn Ihnen die in der Gebäude- und Wohnungszählung erfragten Angaben vorliegen, dürfen Sie die Auskünfte auf freiwilliger Basis ersatzweise erteilen § 24 Abs. 4 ZensG 2022.


Informationen zur Datenerhebung

In Hamburg wurde eine zentrale Erhebungsstelle eingerichtet, die für die Organisation und Durchführung der Befragungen im Rahmen der Haushaltebefragung und der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen zuständig ist.

Die Erhebungsstelle setzt für die Befragungen vor Ort speziell geschulte Interviewer:innen, sogenannte Erhebungsbeauftrage ein. Außerdem fungiert die Erhebungsstelle als Ansprechpartner für Anfragen der Auskunftspflichtigen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss die Erhebungsstelle als eigene Verwaltungseinheit so eingerichtet werden, dass sie räumlich, technisch und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt ist. Die Erhebungsstelle Hamburg befindet sich im Hause des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein am Standort Hamburg.

In Schleswig-Holstein als Flächenland wurden in den Kreisen und den kreisfreien Städten eigene Erhebungsstellen eingerichtet. Diese sind besonders gesichert. Die Daten werden dort durch ausschließlich für die Abwicklung des Zensus 2022 zuständiges besonderes Personal verarbeitet.

Erhebungsbeauftragte werden umgangssprachlich auch als Interviewer:innen bezeichnet. Sie übernehmen bei der Durchführung des Zensus 2022 Aufgaben außerhalb der Erhebungsstellen in deren Auftrag, insbesondere die sogenannte Existenzfeststellung der zu befragenden Personen sowie die Befragung der Haushalte. Die Erhebungsbeauftragten begehen die ihnen zugeteilten Erhebungsbezirke (Anschriften) und kündigen sich schriftlich bei den für die Befragungen ausgewählten Haushalten an. Sie führen vor Ort eine sogenannte Existenzfeststellung durch. Das heißt, sie ermitteln, wie viele und welche Personen in der einzubeziehenden Wohnung wohnen. Anschließend geben die Erhebungsbeauftragten entweder Zugangsdaten aus, damit die auskunftspflichtigen Personen weitere Angaben selbst über einen Online-Fragebogen direkt dem Statistikamt mitteilen können oder führen die Befragung vor Ort durch.

Die Erhebungsbeauftragten sind von den Erhebungsstellen ausgewählt und speziell für ihre Aufgabe geschult worden. Als Erhebungsbeauftragte dürfen keine Personen eingesetzt werden, bei denen – insbesondere aus beruflichen Gründen – die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht (z.B. Beschäftigte von Meldebehörden). Um zu vermeiden, dass Erhebungsbeauftragte zufällig persönliche Angaben von Bekannten erfahren, dürfen sie nicht in der Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden. Die Erhebungsbeauftragten werden besonders verpflichtet, das Statistikgeheimnis zu wahren und alle Tatsachen geheim zu halten, die ihnen im Zusammenhang mit der Erhebungstätigkeit bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, die Berechtigung zur Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte nachzuweisen. Dies ergibt sich aus dem Bundesstatistikgesetz BStatG § 14. Dazu führen die Erhebungsbeauftragten einen speziellen Ausweis mit sich, der in Zusammenhang mit einem Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) gültig ist.

Nein, Erhebungsbeauftragte haben keine Zutrittsbefugnisse. Möchten Sie den Erhebungsbogen nicht zusammen mit der oder dem Erhebungsbeauftragten in Ihrer Wohnung ausfüllen, können Sie sich die Zugangsdaten für die Online-Beantwortung aushändigen lassen oder einen schriftlichen Fragebogen anfordern.

Ab dem 08. Mai, also eine Woche vor dem Zensus-Stichtag am 15. Mai 2022, nehmen die Erhebungsbeauftragten im Rahmen der Haushalteerhebungen und der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen per Ankündigungsschreiben Kontakt zu den auskunftspflichtigen Personen auf, um einen Befragungstermin nach dem Stichtag mit ihnen abzustimmen. Die Erhebungsbeauftragten weisen sich mit einem Erhebungsbeauftragtenausweis aus und ermitteln, wie viele und welche Personen in der einzubeziehenden Wohnung wohnen. Anschließend erhalten Sie einen Code für den Online-Fragebogen oder können die Befragung mit der/dem Erhebungsbeauftragten vor Ort durchführen oder einen Papierfragebogen bestellen.

Parallel werden alle auskunftspflichtigen Personen für die Gebäude- und Wohnungszählung angeschrieben und um Auskunftserteilung über einen Online-Fragebogen gebeten. Die Statistischen Ämter verfolgen bei der Gebäude- und Wohnungszählung u.a. aus Gründen der Ressourcenschonung und Effektivität die sogenannte „Online-First-Strategie“. Die Auskunftspflichtigen sollen dabei ihre Daten bevorzugt über einen Online-Fragebogen auf der Zensus-Website übermitteln. Sofern Sie die Auskunft nicht online erteilen können oder wollen, können Sie auch einen Papierfragebogen anfordern.

Nein, es findet keine telefonische Befragung statt. Sollten Sie Anrufe erhalten, bei denen sich Personen als Beschäftigte von Statistischen Ämtern oder anderen Behörden ausgeben, geben Sie keinesfalls Auskunft! Notieren Sie sich nach Möglichkeit die Rufnummer und den Zeitpunkt des Anrufes und informieren Sie bitte das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein unter der Telefon-Nr. 040 42831- 4612 (Erreichbarkeitszeiten: Mo bis Do von 8:30 bis 17:30 Uhr und Fr von 8:30 bis 16:00 Uhr).


Informationen zu den erhobenen Daten

Bei Statistiken wird gemäß § 10 BstatG zwischen Erhebungs- und Hilfsmerkmalen unterschieden.

Erhebungsmerkmale sind die Angaben über die Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Diese werden genutzt, um zusammengefasste Zensusergebnisse zur Bevölkerungszahl und dem Gebäude- und Wohnungsbestand zu erstellen.

Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung einer Statistik dienen. Nach § 13 Abs. 2 ZensusG 2022 sind auskunftspflichtige Hilfsmerkmale bei der Haushaltebefragung folgende Daten:

  1. Familienname und Vornamen,
  2. Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude,
  3. Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
  4. Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Sie werden erhoben, um den Statistischen Ämtern, zum Beispiel im Falle fehlender Auskunft oder unplausibler Angaben im Fragebogen, Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen zu ermöglichen.

Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

Das ZensG 2022 sieht vor, dass die Löschung spätestens 4 Jahre nach dem Zensusstichtag zu erfolgen hat (§ 31 Abs. 1 ZensG 2022).

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder werden darauf achten, dass die Daten frühestmöglich gelöscht und nicht etwa regelmäßig für die im Zensusgesetz genannte Maximalfrist von 4 Jahren aufbewahrt werden.

Die Zensusdaten unterliegen der statistischen Geheimhaltung (§ 16 BstatG). Dem Statistikgeheimnis sind sämtliche an der Statistik Beteiligte verpflichtet. Von der statistischen Geheimhaltung werden sämtliche Einzeldaten erfasst. Ein Verstoß gegen das Statistikgeheimnis ist strafbar. Die Statistikämter des Bundes und der Länder und die Erhebungsstellen müssen Vorkehrungen treffen, um Unbefugten den Zugang zu den Daten zu verwehren. Die Räumlichkeiten sind so zu gestalten, dass nur die unmittelbar mit dem Zensus beschäftigten Personen diese Räume betreten können. Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass zu vernichtende Unterlagen sicher entsorgt werden. Es muss durch die Statistikämter des Bundes und der Länder und die Erhebungsstellen sichergestellt werden, dass keine unbefugte Person Zugriff auf nicht anonymisierte Daten hat, die Daten ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden und außerhalb des abgeschotteten Bereichs der amtlichen Statistik keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Gebäude gezogen werden können.

Für den Zensus 2022 gilt das vom Bundesverfassungsgericht im „Volkszählungsurteil“ aus dem Jahr 1983 aufgestellte sogenannte Rückspielverbot. Danach müssen die statistischen Einzelangaben streng geheim gehalten werden (Statistikgeheimnis) und dürfen den abgeschotteten Bereich der Statistik nicht verlassen. Sie dürfen weder an Private noch an Verwaltungsbehörden herausgegeben werden.

In der Praxis heißt das, es dürfen zwar Daten aus den Registern der Einwohnermeldeämter oder der Grundsteuerstellen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermittelt werden. Es ist aber nicht zulässig, nicht anonymisierte bzw. nicht statistisch aufbereitete Daten an diese oder andere Institutionen zurückzuspielen. Die Daten dürfen also stets nur in eine Richtung fließen – nämlich hin zur amtlichen Statistik.

Das Statistische Amt ist zum einen nach § 17 BstatG verpflichtet, Sie u.a. zu unterrichten über Zweck, Art und Umfang der Erhebung, die Geheimhaltung, die Auskunftspflicht, die Rechtsgrundlage der Erhebung und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale, die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale, die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung, die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters.

Zum anderen muss es Sie über Ihre Rechte als betroffene Person nach der DSGVO informieren. Zusammen mit der schriftlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein erhalten Sie daher das Formular „Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO)“, welchem Sie Ihre Rechte als betroffene Person nach der DSGVO entnehmen können.


Informationen zu den Rechten der Betroffenen nach der Datenschutz-Grundverordnung

Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, können Betroffene nach der DSGVO grundsätzlich bei der verantwortlichen Stelle (hier die Statistischen Ämter) eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO, die Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, die Löschung nach Art. 17 DSGVO sowie die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO der jeweils sie betreffenden personenbezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Angaben nach Art. 21 DSGVO widersprechen.

Öffnungsklausel der DSGVO für Beschränkungen der Rechte bei der Verarbeitung zu statistischen Zwecken:

Allerdings enthält die DSGVO in Art. 89 Abs. 2 eine Öffnungsklausel, wonach die nationalen Gesetzgeber bei der Ausübung von Rechten der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung zu statistischen Zwecken Ausnahmen vorsehen können. Sowohl der Bund (§ 27 BDSG) als auch die Länder Hamburg (§ 11 Abs. 5 HmbDSG) und Schleswig-Holstein (§ 13 LDSG-SH) haben in den Datenschutzgesetzen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht.

Beschränkung von Datenschutzrechten in der amtlichen Statistik:

Nach den Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG), das für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein maßgeblich ist, sind die folgenden Datenschutzrechte für die Datenverarbeitung zu Statistikzwecken ausdrücklich eingeschränkt (§ 11 Abs. 5 HmbDSG).

Ihre Rechte auf

  • Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
  • Berichtigung nach Art.16 DSGVO,
  • Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO und
  • Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

bestehen nicht, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte die Verwirklichung des Statistikzwecks voraussichtlich unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern Sie Ihre Rechte geltend machen wollen, prüft das Statistikamt Nord, ob im konkreten Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder ob die Rechte ausgeschlossen bzw. eingeschränkt sind.

In Hamburg wohnende Bürger:innen wenden sich zur Geltendmachung ihrer Rechte gemäß der DSGVO auf Auskunft (Art 15 DSGVO) sowie der weiteren Betroffenenrechte bitte an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein unter der E-Mail Adresse: zensus-datenschutz@statistik-nord.de.

In Schleswig-Holstein wohnende Bürger:innen können sich zur Geltendmachung der Rechte im Zensus gemäß DSGVO an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein wenden oder an die für sie zuständige kommunale Zensus Erhebungsstelle in Schleswig-Holstein (siehe auch Erhebungsstellen in Schleswig-Holstein - Statistikamt Nord).

Für allgemeine und praktische Fragen hat das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein eine Telefon-Hotline eingerichtet. Die Kontaktdaten der Telefon-Hotline finden Sie auf Ihrem Anschreiben.

Umfassende Informationen des Statistischen Bundesamtes zum Zensus 2022 finden Sie unter https://www.zensus2022.de/.

Bei datenschutzrechtlichen Fragen und Beschwerden zum Zensus 2022 können sich die Betroffenen aus Hamburg und Schleswig-Holstein an die Datenschutzbeauftragte des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein unter datenschutz@statistik-nord.de wenden.

Darüber hinaus können sich betroffene Personen mit datenschutzrechtlichen Fragen und Beschwerden zum Zensus 2022 natürlich auch direkt an die Datenschutzaufsichtsbehörden wenden.

Betroffene Personen aus Hamburg können sich an uns, den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wenden.

Sie erreichen uns unter:

Betroffene Personen aus Schleswig-Holstein können sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz – Schleswig-Holstein wenden.

Diese erreichen Sie unter:

Betroffene Personen aus anderen Bundesländern wenden sich mit datenschutzrechtlichen Fragen und Beschwerden zum Zensus 2022 an die zuständigen Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Statistischen Landesamtes oder an die Datenschutzaufsichtsbehörde ihres Landes. Die Ansprechpartner finden Sie unter www.statistikportal.de.