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Ihr Recht auf Datenschutz

Eine geöffnete Hand hält ein Schlosssymbol sippapas/adobe.stock.com

Vom Grundrecht zum Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht hat seine Wurzeln im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Es enthält daher neben Regelungen zur staatlichen Aufsicht über Behörden und Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, auch Wege, wie einzelne Personen ihr persönliches Recht auf Datenschutz einfordern können. In vielen Fällen ist es sinnvoll, wenn Sie sich zuerst im Rahmen Ihrer Betroffenenrechte selbst an eine Behörde oder ein Unternehmen wenden, bevor Sie sich über eine Datenverarbeitung in unserer Behörde beschweren. 

Ihre Rechte als Betroffene:

  • Zu den Betroffenenrechten gehört das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO). Damit können Sie u.a. erfahren, zu welchen Zwecken Ihre Daten verarbeitet werden oder woher ein Unternehmen Ihre Daten bezogen hat. Auf Ihren Antrag hin muss man Ihnen eine Kopie der zu Ihnen gespeicherten Informationen zusenden.
  • Sie können Berichtigung unrichtiger Informationen (Art. 16 DSGVO) und Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Es kann Gründe geben, warum Behörden und Unternehmen Ihre Daten trotz Ihres Löschungsverlangens kurz- oder mittelfristig weiter speichern dürfen. Wie lange, hängt vom Einzelfall ab. Bewerbungsunterlagen z.B. darf ein Unternehmen noch einige Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens aufbewahren. Manche Abrechnungsunterlagen sind aus steuerlichen Gründen bis zu zehn Jahre lang zu archivieren.
  • Schließlich können Sie auch gegen bestimmte Datenverarbeitungen Widerspruch einlegen (Art. 21 DSGVO). Das Widerspruchsrecht hilft Ihnen beispielsweise, wenn Sie unerwünschte Werbung von einem Unternehmen erhalten, aber eine Löschung Ihrer Daten nicht möglich oder zweckmäßig ist, etwa weil Sie bei diesem Unternehmen regelmäßig Waren bestellen.

Grundsätzlich müssen Behörden und Unternehmen auf Anfragen zu Ihren Betroffenenrechten innerhalb eines Monats antworten. Es ist sinnvoll, wenn Sie eine Kopie Ihrer Nachricht aufbewahren, mit der Sie Ihre Betroffenenrechte geltend machen. Falls die verantwortliche Stelle nicht antwortet oder Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Antwort haben, können Sie sich an uns wenden. Bitte übersenden Sie uns auch gleich eine Kopie der E-Mails oder Schreiben, die Sie mit der verantwortlichen Stelle ausgetauscht haben.

Wussten Sie schon?

Einige öffentliche Stellen, z.B. die Polizei oder der Verfassungsschutz, unterliegen nicht der DSGVO. Sie haben auch gegenüber diesen Stellen Betroffenenrechte, die aber teilweise etwas anders funktionieren. Einzelheiten finden Sie hier:

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