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Beschäftigtendatenschutz

Ein langer Tisch von oben, an dem fünf Personen mit Laptops sitzen und arbeiten Hamburger Medienserver | Christian Brandes

Ihr Recht: Schutz der Privatsphäre am Arbeitsplatz

Ihr Arbeitgeber darf Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich nur insoweit verarbeiten, wie es für die Begründung, Durchführung und Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Hier muss das Interesse des Arbeitgebers, seinen Betrieb effizient zu organisieren, abgewogen werden mit dem Interesse der Mitarbeitenden, zum Beispiel vor einem besonderen Überwachungsdruck oder der Offenlegung sensibler Informationen geschützt zu werden. Auch Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können Datenverarbeitungen rechtfertigen.

Hier einige Anhaltspunkte zu Ihrem Recht:

  • Als Mitarbeitende haben Sie dem Arbeitgeber gegenüber ein Recht auf Auskunft sowie unter Umständen auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. 
  • Sie können zum Beispiel Einsicht in Ihre Personalakte nehmen.
  • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Ihre Daten grundsätzlich gelöscht werden, soweit der Arbeitgeber keine Gründe hat, sie vorübergehend weiter zu speichern. 
  • Das gilt auch für Bewerbungsunterlagen. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung darf ein Unternehmen Ihre Unterlagen nicht archivieren, um Sie z.B. über künftige Vakanzen informieren zu können.

Wussten Sie schon?

Manche Unternehmen möchten gern Fotos ihrer Mitarbeitenden auf ihrer Website veröffentlichen, damit man sich bei einer Kontaktaufnahme ein Bild der Ansprechperson machen kann. Ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Mitarbeitenden ist dies allerdings in den meisten Fällen unzulässig. Für die Kontaktaufnahme erforderlich ist nämlich lediglich die Angabe einer Telefonnummer oder E-Mailadresse. Auch Aufnahmen von Firmenevents, auf denen einzelne Personen im Fokus stehen, dürfen in der Regel nur mit Einwilligung ins Internet gestellt werden.