Grundsatz der Datenrichtigkeit betrifft die geschlechtliche Identität
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2017 festgestellt: Es gibt drei Geschlechter – weiblich, männlich und divers. Davon geht auch das am 1. November 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz aus, das zudem als vierte Option vorsieht, im Personenstandsregister kein Geschlecht zu erfassen. In rechtlicher Hinsicht ist die Frage damit eindeutig geklärt, und das hat auch praktische Auswirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Folgen für Datenrichtigkeit
Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss sichergestellt werden, dass die richtigen Informationen erhoben und falsche Inhalte im Datenbestand korrigiert werden. Datenverarbeitende Stellen wie etwa Handelsunternehmen, Vermieter:innen oder Behörden, die Angaben über das Geschlecht verarbeiten, müssen daher in der Lage sein, neben den Attributen weiblich und männlich auch die Angabe divers in ihren Systemen zu vermerken. Anreden in Geschäftsbriefen müssen so ausgestaltet werden, dass auch eine geschlechtsneutrale Ansprache möglich ist. Für den Bereich des Onlinehandels haben Oberlandesgerichte diese Anforderung bestätigt.
Betroffene können Berichtigung der Daten erwirken
Das Datenschutzrecht bietet Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Berichtigung ihrer Daten. Dafür müssen sie darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass die gespeicherten Informationen unrichtig sind. Der Anspruch greift auch, wenn die Geschlechtsangabe bei ihrer Erhebung noch korrekt war, sich aber später auf Grundlage des Selbstbestimmungsgesetzes verändert hat. Maßgeblich für die Frage, welches Geschlecht eine Person nach juristischen Maßstäben hat, ist die Eintragung in das Personenstandsregister. Diese Wertung ergibt sich aus § 10 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). Selbstverständlich kann es unabhängig vom Rechtsanspruch sinnvoll sein, individuelle Bedürfnisse der Betroffenen zu respektieren und gegebenenfalls auf ausdrücklichen Wunsch hin vom Personenstandsregister abweichende Geschlechtsangaben zu speichern.
Geschlechterabfrage für Vertragserfüllung häufig nicht notwendig
Ob die Abfrage des Geschlechts überhaupt erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Konstellation ab. So darf beispielsweise im Online-Handel das Geschlecht nur abgefragt werden, wenn diese Information „objektiv unerlässlich“ für den entsprechenden Vertrag ist.
Der Europäische Gerichtshof hat am 9. Januar 2025 entschieden, dass dies für den Verkauf von Bahnfahrkarten grundsätzlich nicht der Fall ist. Beförderungsleistungen können auch angeboten werden, wenn die Bahngesellschaft das Geschlecht ihrer Kund:innen nicht kennt. Eine personalisierte Ansprache sieht der Gerichtshof nicht als hinreichenden Erhebungsgrund an, da für eine höfliche Anrede auch inklusive Formulierungen zur Verfügung stünden.
Der HmbBfDI beanstandet nicht, wenn zu Zwecken einer respektvollen und geschäftsüblichen Kommunikation in Kund:innenformularen Anredeoptionen abgefragt werden. In der Regel dürfen diese infolge der Gerichtsentscheidung jedoch nicht als Pflichtfeld ausgestaltet sein. Kund:innen ist neben der Angabe Frau/Herr/divers auch die Option einzuräumen, keine Angabe zu machen. In dem Fall ist eine geschlechtsneutrale Anredeform zu verwenden. Die verpflichtende Abfrage des Geschlechts ist nur erlaubt, wenn dies konkret erforderlich ist, was beispielsweise bei einer medizinischen Behandlung oder der Belegung von Mehrbettzimmern in einem Hostel der Fall sein kann.
Einhaltung Teil der Routineprüfungen des HmbBfDI
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) achtet bei seinen Routineprüfungen darauf, dass die richtige Speicherung der Geschlechtsidentität möglich ist und wirkt auf entsprechende Änderungen hin.
Thomas Fuchs, der Hamburgische Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit: „In der digitalen Kommunikation mit der richtigen Geschlechtsidentität angesprochen zu werden, ist Teil der informationellen Selbstbestimmung und führt zu einem Rechtsanspruch. Dem gerecht zu werden, ist nicht nur Ausdruck von Respekt, sondern auch eine rechtliche Pflicht von Unternehmen und Behörden.“
Weiterführende Informationen
- § 10 SGBB (Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag) – Änderung von Registern und Dokumenten
- Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017, BvR 2019/16 zum Geschlechtseintrag im Personenstandsregister
- Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.01.2021, 24 U 19/21 zu Geschlechtsangaben im Onlinehandel
- Urteil des OLG Frankfurt vom 21.06.2022, 9 U 92/20 zur Geschlechtsangaben bei der Ausstellung von Fahrkarten
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.01.2025, C-394/23 zur fehlenden Erforderlichkeit der Erfassung von Geschlechtsangaben beim Fahrkartenverkauf





