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Digital Services Act: Forschende erhalten Zugang zu nicht-öffentlichen Plattformdaten

Grafik eines Desktopcomputers, auf dem Suchmaschinenergebnisse angezeigt werdenAdobeStock

Ab dem 29. Oktober 2025 können Forschende bei sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen Datenzugang zur Erforschung systemischer Risiken beantragen. Dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, ist dabei eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung des Forschungsersuchens.

Plattform-Transparenz durch den Digital Services Act (DSA)

Zugang zu öffentlichen Plattformdaten besteht bereits seit Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA) im Februar 2024. Mit Verabschiedung des Delegierten Rechtsakts durch die EU-Kommission im Juli 2025 haben Forschende nun auch die Möglichkeit, Zugriff auf  interne,nicht-öffentliche Daten bei sehr großen Online-Plattformen zu beantragen und deren Wirkung auf die Gesellschaft und die damit verbundenen Risiken zu erforschen.

Antrag über das Data Access Portal der EU

Entsprechende Anträge können über das Data Access Portal der EU direkt beim Digital Services Coordinator (DSC) am Ort des Unternehmenssitzes, aber auch beim nationalen DSC der Forschungsorganisation  eingereicht werden. In Deutschland ist der DSC in der Bundesnetzagentur (BNetzA) angesiedelt. Die finale Bewertung und Zulassung erfolgt durch den oder die Koordinator:in am Ort der Niederlassung der Online-Plattform. Da eine Vielzahl der Online-Plattformen in Irland ansässig sind (zum Beispiel Meta mit Facebook und Instagram, TikTok, X, Google, unter anderem mit YouTube und Search), wird in diesen Fällen der irische DSC über die Anträge entscheiden.

Schutz der Nutzendendaten

Da die Datensätze direkte oder indirekte Rückschlüsse auf einzelne Nutzende zulassen können, durch deren Interaktionen, Profile oder andere veröffentlichte Inhalte, müssen Forschende die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Durchführung ihres Vorhabens einhalten. Sofern eine Forschungseinrichtung ihren Antrag beim deutschen DSC einreicht, prüft im Rahmen des Zulassungsprozesses auch die Datenschutzaufsichtsbehörde am Sitz der Forschungseinrichtung. Eine Checkliste erläutert, wie Forschende nachweisen können, dass sie die Anforderungen einhalten.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) ist die Schnittstelle der deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden zur BNetzA, der die Anfragen bündelt und dadurch der BNetzA als zentraler Ansprechpartner im föderalen System dient.

Dazu Thomas Fuchs, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Der Zugangsanspruch auf hochwertige Forschungsdaten ist eines der wichtigsten Elemente des DSA und in dieser Form weltweit einzigartig. Er kann einen entscheidenden Beitrag zu mehr Transparenz bei den sehr großen Online-Plattformen darstellen. Dies wollen wir zum einen ermöglichen, zum anderen ist wichtig, dass die Daten von Nutzenden nur verarbeitet werden, soweit das erforderlich ist, und Forschende zum Beispiel durch Gewährleistung der Datensicherheit und klare Löschfristen diese Daten schützen.“