Die Polizei Hamburg hat den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) aktuell darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die anlässlich der Ermittlungen zu den G20-Ausschreitungen mit Hilfe einer Gesichtserkennungssoftware erstellte biometrische Datenbank nunmehr gelöscht hat. Als Grund hierfür gab die Polizei an, dass keine strafrechtliche Erforderlichkeit mehr für die Datenbank hinsichtlich der G20-Verfahren bestehe. Zuvor hatte der HmbBfDI nach einer Prüfung datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber der Protokollierungspraxis der Polizei beim Zugriff auf die biometrische Datenbank geäußert.
Der gesamte Komplex reicht bis in den November 2017 zurück. Damals hatte die Polizei im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen rund um die Geschehnisse des G20-Gipfels begonnen, aus hochgeladenen privaten Aufnahmen, polizeieigenen Videos sowie Bild- und Videomaterial von S-Bahnstationen und aus den Medien per Gesichtserkennungssoftware Gesichter aller im Material feststellbarer Personen automatisch auszumessen und mit Hilfe dieser Informationen maschinenlesbare Templates zu erstellen. Diese Gesichtstemplates wurden in der nun gelöschten Datenbank vorgehalten und mit Templates einzelner Tatverdächtiger in der Vergangenheit immer wieder automatisiert abgeglichen.
Bereits im Juli 2018 wies der HmbBfDI die Polizei auf seine Auffassung hin, wonach für die biometrische Analyse der Gesichter keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage existiere, die derartig intensive Grundrechtseingriffe zum wesentlichen Teil völlig unbeteiligter Personen rechtfertigen könnte. Im August 2018 beanstandete der HmbBfDI das Vorgehen. Im Dezember 2018 ordnete er gegenüber der Behörde für Inneres und Sport schließlich die Löschung dieser Datenbank an. Auf Klage der Innenbehörde hob das Verwaltungsgericht Hamburg diese Anordnung auf, da dem HmbBfDI die Kompetenz zur Überprüfung der maßgeblichen Rechtsgrundlage fehle und die Maßnahmen auf eine allgemeine Regelung der Datenverarbeitung im Bundesdatenschutzgesetz gestützt werden könnten. Der HmbBfDI hat gegen das Urteil des VG Hamburg vom 23.10.2019 (Az. 17 K 203/19) die Zulassung der Berufung vor dem OVG Hamburg beantragt.
Hierzu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Die jüngst erfolgte Löschung der biometrischen Datenbank durch die Polizei Hamburg ist nachdrücklich zu begrüßen. Ob sie allerdings einen Schlussstrich unter das seit 2018 kontrovers diskutierte Verfahren zieht, bleibt fraglich. Nach derzeitigem Stand haben die Strafverfolgungsbehörden in Hamburg faktisch und nach dem Urteil des VG Hamburg auch rechtlich die Möglichkeit, die Technologie der automatisierten Gesichtserkennung regelhaft einzusetzen. Die Polizei hat wiederholt geäußert, dass deren Einsatz auch für andere Großereignisse in Hamburg in Betracht kommt. Die erheblichen Gefährdungen der automatisierten Gesichtserkennung für eine freie Gesellschaft und die Privatsphäre werden jedoch nicht erst seit der massenhaften Auswertung von Gesichtsdatenbanken durch das US-Unternehmen Clearview weltweit kritisch diskutiert. Besondere gesetzliche Vorgaben zur Zulässigkeit des Einsatzes dieser Technologie sind als Mindestmaß erforderlich, gerade um Rechte und Freiheiten von Menschen, die ganz überwiegend zu keinem Zeitpunkt tatverdächtig sind, wirksam zu schützen. Sie fehlen bislang. Insoweit ist eine weitergehende gerichtliche Klärung der zentralen Fragen anzustreben.“
Eine Dokumentation des gesamten Verfahrens um die Gesichtserkennung bei den G20-Ermittlungen findet sich auf der Webseite des HmbBfDI.
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